1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Technik »

Aus der Praxis

Technik
Aus der Praxis

Der Sachverständige Helmut Becker zeigt an einem Schadensfall, welche Folgen fehlende Randfugen bei Gussasphaltestrichen auf ein neu verlegtes Mosaikparkett haben können.

Helmut Becker

Auf einen vorhandenen alten Guss- asphaltestrich in einer Einliegerwohnung im Untergeschoss eines mehrere Jahre alten Wohnhauses sollten Eiche-Mosaikparkettlamellen verlegt, verklebt und anschließend mit einem Wasserlack versiegelt werden. Der Guss- asphaltestrich wies keine Verschmutzungen oder Klebstoffanhaftungen auf.
Der Auftragnehmer hatte zunächst im Rakelverfahren den Gussasphalt- estrich mit einer geeignete Calciumsulfatspachtelmasse in einer Schichtdicke von im Mittel 3 mm egalisiert, um einen saugfähigen Untergrund herzustellen. Nach dem Trocknen führte er die Klebung des Parketts mit einem wasser- und lösemittelfreien elastischen Klebstoffsystem durch.
Kurze Zeit später stellten die Bauherren in der etwa drei Wochen nicht betretenen Einliegerwohnung deutliche Aufwölbungen bzw. großflächige Beulen im Parkett fest. Einzelne Türen ließen sich nicht mehr öffnen.
Das Schadensbild
Die erste Prüfung beim Betreten der Wohnung zeigte sowohl im Flur als auch in den angrenzenden vier Wohnräumen deutliche, teils quadratmetergroße Aufwölbungen des Parketts, jeweils etwa in der Mitte der Räume und des Flures. Die mit einer Richtlatte ermittelten Höhenabweichungen betrugen bis zu 50 mm. Durch Abklopfen konnte festgestellt werden, dass die beschriebenen Aufwölbungen keine Ablösungen des Mosaikparketts darstellten, sondern das Parkett einschließlich Gussasphaltestrich aufgewölbt war. Diese Verformungen der Gesamtfußbodenkonstruktion, d.h. des 25 mm dicken Gussasphaltestrichs und des 8 mm dicken Mosaikparketts sind nicht zu beheben. Eine vollständige Erneuerung des Bodens ist erforderlich.
Die Überprüfung der Randfugen nach dem Entfernen der Holzsockelleisten ließ erkennen, dass zwischen Mosaikparkett und den Wänden jeweils etwa 8 bis 10 mm breite Fugen vorlagen. Darunter war jedoch zu sehen, dass der Gussasphaltestrich zur Wand hin keine Randfuge aufwies. Hier und da war die Pappe der Dämmschicht hochgezogen.
Weitere Überprüfungen zeigten, dass beim Einbau des schwimmend verlegten Gussasphaltestrichs (ca. 1960) keine Randfugenausbildung vorgenommen worden war. Die in den Randbereichen 20 bis 25 mm dicke Gussasphaltestrichkonstruktion lag auf einer etwa 10 mm dicken Kokosfaserdämmschicht und einer darunterliegenden Bitumenabklebung.
Messungen des Raumklimas zum Zeitpunkt des Gutachtertermins im Frühsommer ergaben als üblich zu bezeichnende Luftfeuchtigkeitsgehalte von im Mittel 60 Prozent. Eine Darr-Prüfung des Mosaikparketts zeigte, dass dieses unter Berücksichtigung der vorliegenden Luftfeuchtigkeit als üblich zu bezeichnende Holzfeuchtegehalte zwischen 9,5 und 10,5 Prozent aufwies.
Ursache der Parkettschäden
Da die Klebung des Mosaikparketts zur Spachtelmasse hin und die Arretierung der Spachtelmasse zum Gussasphalt- estrich hin ausgezeichnet war (Risse und Ablösungen wurden nicht festgestellt), haben die Mosaikparkettlamellen durch die als üblich zu bezeichnenden Volumenvergrößerungen den Gussasphalt hochgehoben. Der Gussasphalt konnte die Ausdehnungen aufgrund gänzlich fehlender Randfugen nicht kompensieren. Hinweis: Dies kann auch bei einem zementären schwimmenden Estrich ohne Randfugen mit Parkett jederzeit passieren.
Die Pflicht zu prüfen
Es gilt als allgemein anerkannte Regel der Technik/des Fachs und wird auch in den zurzeit geltenden Normen (DIN 18560 Estrich im Bauwesen und DIN 18356 Parkettarbeiten) beschrieben, dass bei der Verlegung von Parkett auf Gussasphalt- estrich zwischen Gussasphaltestrich und der Wand mindestens 10 mm breite Randfugen auszuführen sind. Der Auftragnehmer hätte im Rahmen seiner Prüfungspflicht am Untergrund erkennen müssen, dass die Gussasphalt- estrichkonstruktion keine ausreichend breiten bzw. keine Randfugen aufwies, sodass formell Bedenken anzumelden gewesen wären bzw. keine Verlegung eines geklebten Parketts auf diesem Untergrund möglich war.
Anhand dieses Beispiels wurde auch widerlegt, dass Mosaikparkettelemente, die in Kästchenform mit wechselnden Faserrichtungen des Holzes verlegt werden, den entstehenden Quelldruck gegenseitig auffangen.
Fazit
In diesem Bauvorhaben wäre nur die schwimmende Verlegung eines Mehrschichtparketts (Fertigparkett) möglich gewesen bzw. man hätte die Estrichkonstruktion umlaufend freischneiden und Randfugen herstellen müssen.

Kompakt So sind Sie auf der sicheren Seite
  • Vor Beginn der Parkettverlegung auf Gussasphalt die Randfugen zwischen Gussasphalt und Wänden überprüfen. Diese sollten 10 mm betragen.
  • Eine spannungsarme Spachtelmasse verwenden, die für Gussasphalt geeignet ist. (Gefahr eines Zerreißens des Guss- asphalts bei Schichtdicken von > 5 mm)
  • Eine Mindestspachteldicke von 2 mm, besser 3 mm einhalten (wird am einfachsten im Rakelverfahren erreicht)
  • Gussasphaltestrich vorher mit einer Richtlatte auf Unebenheiten prüfen
  • Auf Gussasphaltestrich keine lösemittelhaltigen Produkte wie Vorstriche oder Klebstoffe einsetzen

  • Service Kontakt zum Autor
    Helmut Becker ist öbv Sachverständiger für das Estrich- und Parkettlegerhandwerk sowie für Bodenbeläge. Helmut Becker Professor-Lübeck-Straße 8
    36088 Hünfeld
    Tel.: (06652) 2309, Fax: (06652) 748778
Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 4
Aktuelle Ausgabe
04/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »