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Die Rechtslage bei Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen hat sich im letzten Jahr geändert. Wie profitieren kleine und mittlere Betriebe vom neuen Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)?

Anne Kronzucker, D.A.S Rechtsschutzversicherung

Die bisherige gesetzliche Regelung zu Abschlagszahlungen erwies sich in der Praxis vielfach als zu starr. Sie gestattete die Abrechnung nur in eng gezogenen Grenzen und Abschlagszahlungen waren an einen ganz bestimmten Leistungsfortschritt gebunden. Der Auftragnehmer konnte nur in sich abgeschlossene Teile des Werks in Rechnung stellen. Die rechtliche Kopplung zwischen einer Teilabnahmefähigkeit und der Zahlungspflicht sorgte häufig für Probleme.
Was ist neu?
Anstelle eines abgeschlossenen Teils der Leistung kann der Unternehmer, seit Inkrafttreten des neuen Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) am 01.01.2009, jederzeit Abschlagszahlungen in Rechnung stellen – sofern durch die erfolgten Arbeiten ein Wertzuwachs am begonnenen Werk entstanden ist, der dem Kunden zugute kommt. Ein Beispiel: Für eine Abschlagszahlung nach § 632a BGB reicht es jetzt beispielsweise, dass ein Handwerksbetrieb bereits auf einer Etage ein Treppengeländer montiert hat. Oder dass die Instandsetzung eines wertvollen Oldtimers einen bestimmten Betrag an Leistung und Ersatzteilen verschlungen hat. Auch die Möglichkeiten des Kunden, eine Zahlung zu verweigern, haben sich geändert: Seit Inkrafttreten der Neuregelung bilden unwesentliche Mängel keinen ausreichenden Grund mehr für eine Zahlungsverweigerung, was zu einer eindeutigen Stärkung der Handwerksbetriebe gegenüber ihren Schuldnern geführt hat.
Leistung muss erkennbar sein
Natürlich bedeutet die Neuregelung nicht, dass Forderungen nun völlig frei und nach eigenem Ermessen gestellt werden können. Um für klare Verhältnisse zu sorgen, sieht der Gesetzgeber eine ebenso klare Aufstellung der erbrachten Leistungen vor. Eine übersichtliche und eindeutige Leistungsbeschreibung zeigt, wie sich der Wertzuwachs seit Auftragserteilung bzw. seit der letzten Abschlagsrechnung darstellt. Nach dem neuen Forderungssicherungsgesetz sind alle Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Leistungsbeschreibung zusammen mit der Abschlagsrechnung an ihren Kunden zu übergeben.
Entscheidend ist, dass der Kunde auf einen Blick erkennt, welche Leistungen mit dem Abschlag abgegolten sind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung zudem eine Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme zu stellen.
Handwerkerposition gestärkt
Für die Abschlagsrechnung ist es wichtig, dass die Leistungserbringer ihren Arbeitsfortschritt möglichst sauber und vor allem kontinuierlich dokumentieren. Nur so können sie zu jeder Zeit stichhaltig nachweisen, welche Teilleistung wann erbracht wurde und was sie zu welchen Konditionen abrechnen möchten. Spielt der Materialverbrauch eine wichtige Rolle, sollte der Abschlagsrechnung und der Leistungsbeschreibung zusätzlich noch eine überschlägige Mengenermittlung beigefügt werden.
Ein weiterer Vorteil des neuen Gesetzes liegt zudem in der Tatsache, dass Abschlagszahlungen nicht an zeitliche Einschränkungen gebunden sind. Sobald ein dokumentierter Wertzuwachs im Sinne des § 632 a BGB vorliegt, kann auch ein Abschlag verlangt werden.
Die gesetzlichen Neuregelungen haben die Position der Handwerker deutlich verbessert. Sogar kleinen und mittleren Betrieben ist es nun möglich, auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten größere Aufträge anzunehmen, ohne dabei um ihre Zahlungsfähigkeit oder sogar ihre Existenz fürchten zu müssen. Im Gegenzug sollten Aufraggeber nun auch nicht mit Massenabschlägen unter Dauerbeschuss genommen werden.

Service Branchenratgeber Recht
Wie Betriebe vom neuen Forderungssicherungsgesetz profitieren, hat die D.A.S Rechtsschutzversicherung im Branchenratgeber »Recht für Handwerk und Gewerbe« zusammengefasst. Zu bestellen unter: ratgeber@hartzcommunication.de
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