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Rechts-Tipp … und tschüs!

Ausbildung
Rechts-Tipp … und tschüs!

Wann läuft die Berufsausbildungszeit ab? Diese Frage ist dann interessant, wenn das Prüfungsergebnis vor dem vereinbarten Ende der Ausbildung mitgeteilt wird.

Eine Lehre endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit der Mitteilung des Ergebnisses der Gesellenprüfung, und zwar je nachdem, was zuerst eintritt. In keinem Fall verlängert sich die vereinbarte Ausbildungszeit bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auch wenn die Prüfung erst erheblich später stattfindet.

So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. März 2007 (9 AZR 494/06) entschieden. Geklagt hatte eine angehende Restaurantfachfrau, deren Ausbildung am 14. Oktober 2004 enden sollte. Sie bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29. Januar 2005. Es lagen also mehr als drei Monate zwischen dem vertraglichen Lehrzeit-ende und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb kommt es automatisch zu einem normalen Arbeitsverhältnis!
Azubis haben bei nicht bestandener Prüfung einen Anspruch darauf, dass das Ausbildungsverhältnis für maximal ein Jahr, zunächst bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, fortgesetzt wird. Fällt der Azubi dann erneut durch, kann die Ausbildung nochmals verlängert werden. Der Zeitraum von einem Jahr darf jedoch insgesamt nicht überschritten werden. Der Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses besteht auch dann, wenn die Prüfung wie oben beschrieben erst nach dem vertraglichen Lehrzeitende stattfindet.
Wenn ein Prüfling nicht zur Gesellenprüfung zugelassen wird, endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Der Prüfling hat dann auch keinen Anspruch auf Verlängerung oder Fortsetzung der Ausbildung, da er die Prüfung gar nicht erst absolviert hat. Er hat ja nicht »nicht bestanden«, sondern hat an der Prüfung aus anderen Gründen nicht teilnehmen dürfen. Bislang nicht entschieden ist folgender Fall: Ein Lehrling, dessen Ausbildungszeit beispielsweise im Sommer endet, wird nicht zur Gesellenprüfung im Sommer zugelassen. Im Winter wird er zugelassen, besteht aber die Prüfung nicht. Hat er dann einen Anspruch auf Verlängerung oder Fortsetzung des Lehrverhältnisses beim alten Ausbildungsbetrieb?
In aller Regel dürfte die Nichtzulassung zur Gesellenprüfung auf das Verhalten des Lehrlings zurückzuführen sein, so dass nach diesseitiger Auffassung dem Betrieb nicht zuzumuten ist, das Ausbildungsverhältnis noch einmal zu verlängern.
Quelle: Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff Saar e.V.
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