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Wirtschaftlich heizen mit Holzresten

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Wirtschaftlich heizen mit Holzresten

Die Novellierung der 1. BImSchV steht bevor. Voraussichtlich dürfen dann Holzreste aus der Produktion bereits in Anlagen ab 30 kW Nennleistung verbrannt werden. Dipl.-Holzwirt Georg Krämer von der Technologie- Transfer-Stelle an der Holzfachschule Bad Wildungen erläutert die Vorteile dieser Regelung.

Dipl-Holzwirt Georg Krämer Holzfachschule Bad Wildungen, Institut für Brennholztechnik

Seit 21.12.2007 liegt ein fortgeschrittener Novellierungsentwurf der 1. Bundesimissionsschutz-Verordnung (BImSchV) vor. Er sieht vor, dass zukünftig Holzreste aus der Produktion im Holzgewerbe in Anlagen ab 30 kW statt wie bisher erst ab 50 kW Nennleistung verbrannt werden dürften. Dies hatten der BHKH und die Holzfachschule Bad Wildungen in einer Stellungnahme an das Umweltbundesamt gefordert. Bei den Holzresten handelt es sich insbesondere um gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz (§ 3 Brennstoffe Nr. 6) und Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz (§ 3 Brennstoffe Nr. 7) sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen (z.B. PVC) bestehen.
Unabhängig von der Novellierung können Tischlereien immer schon mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 20 die o.g. Holzbrennstoffe in Feuerungen < 50 kW verwenden, wenn eine Typenprüfung des Herstellers hierfür vorliegt und die geltenden Emissionswerte eingehalten werden. Holzfeuerungen < 50 kW benötigen keinen Heizraum. Nach § 6 (3) müssen handbeschickte Feuerungen mit Wasser als Wärmeüberträger in Volllast betrieben werden. Hierzu ist in der Regel ein ausreichend bemessener Pufferspeicher einzusetzen.
Emissionswerte werden erfüllt
Häufig wurde mit der Investition in eine Holzfeuerung ab 50 kW Nennleistung eine Option zur Vermeidung von Entsorgungskosten erkauft. Vor allem in der Übergangszeit sind erhöhte Emssionen aufgetreten, wenn diese überdimensionierten Anlagen ohne angemessenen Pufferspeicher im Teillastbereich betrieben wurden. Inzwischen gibt es eine Reihe heimischer Hersteller von Holzfeuerungsanlagen, deren Fabrikate bereits ab 30 kW die geforderten Emissionswerte erfüllen und mit Ausnahmegenehmigung betrieben werden können. Die Holzfeuerungen werden hinsichtlich der Wärmeübertragung unterschieden in Warmluftheizungen (u.a. Spänex ab 50 kW und Ewitherm-»Prestige« und -»Optimal« ab 30 kW) und Warmwasserheizungen (u.a. HDG-»Euro« ab 30 kW, Künzel und Nolting ab 30 kW).
Art und Höhe der Emissionen hängen maßgeblich vom Brennstoff und Bedienen der Feuerung ab. So kann auch ein moderner handbeschickter Stückholzkessel mit Steuerung und Lambdasonde schlecht abschneiden, wenn z.B. melaminharzbeschichtete Plattenreste flächig in den Füllschacht gepackt werden, oder wenn eine zu große Menge an sehr trockenen Plattenwerkstoffresten den Kessel zum Glühen bringt.
Die Auslegung des Pufferspeichers ist ein wesentliches Planungselement vor allem für handbeschickte Holzfeuerungen. Förderprogramme und Novellierungsentwurf der 1. BImSchV sehen grundsätzlich Pufferspeicher mit Pauschalwerten vor. Tatsächlich muss das Pufferspeichervolumen individuell ermittelt werden.
Restholz als Brennstoff
Betriebe der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung dürfen nach § 6 (2) der 1. BImSchV aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis die Brennstoffe 6 und 7 selbst nutzen oder gemäß Altholzverordnung als Industrierestholz der Kategorie A II an andere Betriebe des Holzgewerbes abgeben. Restholz der Altholzkategorie A I (naturbelassenes Holz) kann an alle Abnehmer weitergegeben werden, sofern nicht Industrierestholz der Altholzkategorie A II enthalten ist. Ob es sich bei naturbelassenen Holzresten aus der Produktion um Koppelprodukte oder Abfall handelt, dessen sich sein Besitzer nach den Regeln des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entledigt, entledigen will oder muss, kann nur aus den betriebsindividuellen Gegebenheiten interpretiert werden. Die Sägespäne in Tischlereien sind i.d.R. Abfall zur Verwertung, Sägemehl zur Brikettierung im Sägewerk ist Nebenerzeugnis. Entsprechend muss der Abfall zur Verwertung bei Übergabe an einen anderen Holzgewerbebetrieb mit einem Übergabe- und Übernahmeschein deklariert werden.
Der Verkauf von Industrierestholz bzw. Holzbriketts der Kategorie A II an private Verbraucher ist kritisch, weil sie die Plattenwerkstoffreste oder geleimtes oder gestrichenes Holz aus der Produktion nicht verbrennen dürfen. Naturbelassenes Holz oder Presslinge gemäß DIN 51731 aus naturbelassenen Spänen dürfen an alle Interessenten verkauft werden.
Fördermöglichkeiten nutzen
Gemäß den »Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 5. Dezember 2007« können Betriebe innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft einen Antrag stellen. Förderfähig sind u.a. Feuerungen für den Einsatz von naturbelassenem Holz zur Wärmeerzeugung, die 250 mg/m³ CO bei Nennwärmeleistung, 50 mg/m³ Staub und mindestens 89 % Kesselwirkungsgrad einhalten.
U.a. sind Anlagen, die »überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen« ausgeschlossen. Wer aber weniger als 50 % eigene Holzreste hat und Waldrestholz zukauft, sollte auf jeden Fall einen Förderantrag stellen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/index.html.
Steigende Energiepreise machen Holzreste aus der Produktion im Tischlerhandwerk zu einem privilegierten Brennstoff, der vor Ort umweltfreundlich und kostensparend genutzt werden kann. Wer sich in den Regelwerken, Förderprogrammen und dem Angebot an Holzfeuerungstechnik auskennt, kann mit einer guten Planung eine Alternative und Versorgungssicherheit zu anderen Energietechnologien schaffen.

Service Seminar »Kostenfaktor Heizung«
Tischler erhalten im Seminar »Kostenfaktor Heizung« am 13. Juni 2008 in der Holzfachschule Bad Wildungen konkrete Entscheidungs- und Planungshilfen für Holzfeuerungen, insbesondere für den Einsatz der Brennstoffe Nr. 6 und 7 ab 30 kW mit Ausnahmegenehmigung. Das Seminar kostet 131 Euro inkl. Mittagessen, Tagungsgetränke und Seminarskript.
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Infos und Anmeldung unter www.holzfachschule.de oder Tel.: (05621) 791958.
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