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Fehltritt vorprogrammiert

Technik
Fehltritt vorprogrammiert

Nach Schätzungen des Deutschen Holztreppen- Institutes (DHTI) werden rund ein Drittel aller Treppen in Deutschland ohne bauaufsichtliche Zulassung verkauft und eingebaut. Im Zweifelsfall kann das dem Handwerker ein Menge Ärger einbringen.

Ein ständiges Problem für Holztreppenbauer ist die Einordnung verschiedener Treppentypen als ingenieurmäßige Konstruktion. Beispiele sind etwa die Bolzentreppe, die handlaufgetragene Treppe, aber auch die Spindel- oder Faltwerktreppe.

Nach öffentlichem Baurecht muss für diese Treppen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, erteilt durch das DIBt (Deutsche Institut für Bautechnik), oder eine Zustimmung im Einzelfall vorliegen. Dabei ist es nicht nötig, dass der Hersteller selbst der Inhaber einer auf ihn lautenden Zulassung ist, vielmehr genügt auch ein Nachbau im Lizenzverfahren oder der nachweisliche Vertrieb von Holztreppen eines Zulassungsinhabers.
Die genannten Treppen werden jedoch häufig angeboten, ohne dass die Konstruktionen zugelassen sind. Welche rechtliche Bedeutung hat das Fehlen der bauaufsichtlichen Zulassung? Ist dies schon allein ein Sachmangel?
Problematisch wird es für den Treppenbauer, wenn der betroffene Kunde die Vorlage der Zulassung fordert und bis dahin die Abnahme verweigert. Dann muss der Handwerker entweder eine Zustimmung im Einzelfall erlangen oder, was auf das Gleiche herauskommt, durch einen Belastungsversuch und ein darauf basierendes Gutachten die Zweifel an der Standfestigkeit zerstreuen. Denn der Kunde wird argumentieren, dass letztlich die Treppe mangelhaft, weil nicht standsicher ist. Wenn sich diese Mangelbehauptung bestätigt, hat der Handwerker auch die Kosten des Gutachtens und des Belastungsversuchs zu tragen. Doch selbst wenn sich die Treppe als standsicher herausstellt, muss er die Kosten tragen. Den Nachweis der Standfestigkeit hätte er nämlich ohnehin besitzen müssen.
Auch wettbewerbsrechtlich sind Herstellung und Vertrieb von Holztreppen ungeregelter Bauart ohne Zulassung eine böse Falle: Zulassungsinhaber haben einen Unterlassungsanspruch, wonach die betreffenden Holztreppen von unlauteren Konkurrenten weder vertrieben oder eingebaut, noch mit der Darstellung dieser Konstruktionen geworben werden darf. Michael Peter, DHTI
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