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VOB/B: Schwierigkeiten bei Nebenvereinbarungen

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VOB/B: Schwierigkeiten bei Nebenvereinbarungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart, ohne dass die Vertragsparteien umfassend informiert sind, was diese bedeutet: Sie ist nämlich keine gesetzliche Regelung, sondern eine Ausarbeitung der Interessierten.

Auftraggeber und Auftragnehmer haben zusammengewirkt, um die VOB/B zu formulieren, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie ein ausgewogenes Vertragswerk ist. Deshalb unterliegt die VOB/B nicht der gerichtlichen Kontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart wird. Dann ist ein insgesamt angemessener Interessenausgleich zwischen den an Werkverträgen Beteiligten anzunehmen.
Vereinbaren die Vertragsparteien aber die Verbindlichkeit der VOB für den Werkvertrag und ergänzend dazu einige Abänderungen, können Schwierigkeiten auftreten. Werden die Abänderungsklauseln gerichtlich geprüft und als unzulässig verworfen, gilt die restliche VOB/B für das Vertragsverhältnis im Übrigen nicht, sondern das Werkvertragsrecht des BGB. Diese Ansicht vertritt das Kammergericht im Urteil vom 15. Februar 2007 (3 U 12/06).
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