Marketing & Betriebsführung
VOB: Preisanpassung bei Mengenänderung
Vertraglicher Anspruch auf Einwilligung in neuen Preis
Nach § 2 Nr. 3 VOB/B ist bei einer über zehn Prozent hinausgehenden Überschreitung des im Leistungsverzeichnis genannten Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Diese Regelung begründet einen vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis. Kommt es trotzdem zu keiner Vereinbarung, kann der Preis zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden. Diese Auffassung vertritt der BGH (Urteil vom 14.4.2005 – VII ZR 14/04). Es ist davon auszugehen, dass sich der VOB/B keine zeitlichen Schranken für ein Preisanpassungsverlangen entnehmen lassen. Dr. tt
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