Marketing & Betriebsführung
Verkalkuliert
Wenn sich ein Anbieter bei einer öffentlichen Ausschreibung verrechnet hat.
Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung eines Auftrags nach VOB/A trägt grundsätzlich der Bieter das Risiko einer Fehlkalkulation bei der Erstellung seines Angebots. Ein Kalkulationsirrtum berechtigt ihn deshalb nicht zur Anfechtung seines Angebots. Zieht ein Bieter nach dem Eröffnungstermin innerhalb der Bindefrist sein Angebot zurück, so kann der Auftraggeber trotzdem auf sein Angebot den Zuschlag erteilen. Erfüllt der Zuschlagsempfänger den Vertrag nicht, kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Naumburg im Urteil vom 22.11.2004 – 1 U 56/04.
Trotzdem war der Auftraggeber mit seiner Klage auf Ersatz der Mehrkosten, die ihm durch die Beauftragung eines Drittunternehmers entstanden waren, gescheitert: Er hätte dazu zunächst dem falsch kalkulierenden Bieter den Zuschlag erteilen müssen. Dr. tt
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