Marketing & Betriebsführung
Urteil zur Höhe des Kostenvoranschlags
Quelle: D.A.S
Eine Kundin hatte auf Basis eines Kostenvoranschlages (KV) eine Fensterfirma beauftragt. Die Schlussrechnung war um 2400 Euro teurer als der Preis laut KV von 27100 Euro. Die Kundin bezahlte daraufhin nur den KV-Preis. Das Landgericht Coburg entschied, dass die Endrechnung des Auftragnehmers um rund zehn Prozent höher sein darf, als im Kostenvoranschlag vorgesehen. Ein Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers besteht nicht. Daher musste die Kundin den ausstehenden Restbetrag nachzahlen. Landgericht Coburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. 12 O 81/09.
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