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Rate oder Rente?

Marketing & Betriebsführung
Rate oder Rente?

Rate oder Rente?
Ob eine Betriebsübernahme wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt nicht zuletzt von der steuerlichen Gestaltung ab
Wie wirkt sich die Art der Kaufpreiszahlung bei einer Betriebsübernahme steuerlich aus? Teil 2 des Beitrages von Steuerexperte Dr. Hans-Ludwig Dornbusch.

Dr. Hans-Ludwig Dornbusch

Die steuerliche Behandlung eines Betriebskaufes richtet sich nach der Art der Kaufpreiszahlung. Nach dem Barkauf (dds 5/2012, S. 76/77) werden in diesem Beitrag die Auswirkungen des Ratenkaufs sowie des Kaufs auf Rentenbasis betrachtet.
Der Ratenkauf
Beim Kauf einer Schreinerei in Raten wird auch dann ein Zinsanteil unterstellt, wenn Zinszahlungen nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Die Raten sind also aufzuteilen in:
  • den eigentlichen Kaufpreis, der nach der im ersten Teil dieses Beitrages (dds 5/2012) erläuterten Methode abgeschrieben wird, und
  • den Zinsaufwand für die Stundung des nicht sofort zahlbaren Kaufpreises, der zum Zahlungszeitpunkt den Gewinn mindert.
Das ist einfach, wenn in der Ratenvereinbarung zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Höhe Zinszahlungen zusätzlich zu den Ratenzahlungen festgelegt sind. Sind die Zinszahlungen aber in den Raten enthalten, ohne dass eine Zinsvereinbarung getroffen wurde, muss der in den Raten enthaltene Zinsbetrag herausgerechnet werden. Dazu ist der Gegenwartswert der Summe aller Raten, auch Barwert genannt, zu bestimmen.
Beispiel. Ein Schreinermeister kauft eine Schreinerei zum Preis von 200000 Euro, zahlbar in zehn Jahresraten von 20000 Euro. Zinszahlungen sind nicht vereinbart worden. Der Vervielfältiger bei zehnjährigen in gleichen Jahresraten zu tilgenden Forderungen bei einem üblicherweise zu unterstellenden Zinssatz von 5,5% beträgt 7,745 (vgl. Anlage 9a Bewertungsgesetz), so dass sich ein Gegenwartswert von 20000 Euro x 7,745 = 154900 Euro errechnet. Der im Kaufpreis enthaltene Zinsanteil macht also 45100 Euro aus. Während der Gegenwartswert auf die Wirtschaftsgüter und den Geschäftswert in der dargestellten Weise aufzuteilen und abzuschreiben ist, sind die Zinszahlungen nach Maßgabe der jährlichen Ratenzahlungen abzüglich der Gegenwartswertminderung als Betriebsausgabe absetzbar. (vgl. Tabelle unten)
Beim Kauf auf Rentenbasis …
Beim Kauf einer Schreinerei gegen Rentenzahlungen hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob sich Leistung und Gegenleistung entsprechen oder ob der Versorgungscharakter der Rente überwiegt. Wenn die Rente nach wirtschaftlichen Grundsätzen bemessen ist, handelt es sich um eine sogenannte betriebliche Kaufpreisrente. In dem Fall ist, wie beim Ratenkauf, der Gegenwartswert der Rente zu bestimmen, auf die Wirtschaftsgüter sowie den Geschäftswert aufzuteilen und entsprechend ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Außerdem ist der in den Renten enthaltene Zinsanteil als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar nach Maßgabe der oben dargestellten Methode. Der jährliche Zinsanteil ergibt sich durch Abzug der jährlichen Gegenwartswertminderung von dem Jahresrentenbetrag. Je nachdem, ob es sich um eine an die Lebenszeit einer Person geknüpfte Leibrente handelt oder um eine Zeitrente, die im Unterschied zur Ratenvereinbarung eine mehr als zehnjährige Zeitspanne voraussetzt, kommen unterschiedliche Abzinsungsfaktoren bei der Berechnung der Gegenwartswertminderung zur Anwendung. Ansonsten aber unterscheidet sich die steuerliche Behandlung nicht vom Ratenkauf.
… kommt es auf die Höhe …
Das ist jedoch anders, wenn die Rente nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen bemessen ist, sondern der Wert der Rente den Wert des Betriebes übersteigt. In diesem Fall spricht man von einer privaten Versorgungsrente, die nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Derartige Vereinbarungen sind üblich zwischen unterhaltsverpflichteten und unterhaltsberechtigten Personen, wie insbesondere zwischen Eltern und Kindern. Die steuerliche Behandlung der Rente ist dann davon abhängig, ob der Wert des Betriebes mehr oder weniger als die Hälfte des Renten-Gegenwartswertes ausmacht. Liegt der Betriebswert über dem hälftigen Renten-Gegenwartswert, sind die Rentenzahlungen in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Liegt der Betriebswert aber unter dem hälftigen Renten-Gegenwartswert, überwiegt also der Unterhaltscharakter, ist auch kein Sonderausgabenabzug möglich.
Beispiel. Ein 65-jähriger Schreinermeister überlässt seinem Sohn die Schreinerei mit der Auflage, ihm bis an sein Lebensende eine Rente von monatlich 1500 Euro zu zahlen. Der Wert des Betriebes wird auf 50000 Euro veranschlagt. Um festzustellen, ob der Unterhaltscharakter der Rente überwiegt, muss zunächst der Gegenwartswert der Rente ermittelt werden. Dieser berechnet sich wie folgt: Jahresrente 18000 Euro x Kapitalwertfaktor 11,208 für Leibrenten von 65-jährigen Männern (BMF-Schreiben IVC2-S3104/09/10001 vom 1.10.2009 zu § 14 BewG; Kapitalwerttabelle ab 1.1.2010) = 201744 Euro Gegenwartswert der Rente.
… der Rente an
Es überwiegt in diesem Fall also der Unterhaltscharakter der Rente, so dass kein steuerlicher Abzug möglich ist. Würde der Gegenwartswert der Rente zwischen 50000 Euro und 100000 Euro betragen, wäre im Rahmen der Sonderausgaben ein Betrag von 18 % der Jahresrente (=Ertragsanteil für Renten an eine Person, die bei Beginn der Rente das 65ste Lebensjahr vollendet hat; vgl. § 22 EStG) alljährlich steuerlich abzugsfähig. Würde der Gegenwartswert der Rente dem Wert des Betriebes von 50000 Euro entsprechen, wäre die jährliche Gegenwartswertminderung zu ermitteln und die jeweilige Differenz zur Jahresrente im Rahmen der Betriebsausgaben zusätzlich zur Abschreibung des Gegenwartswertes der Rente als fiktiver Zinsanteil steuerlich abzugsfähig.
Wenn der Unterhaltscharakter der Rentenzahlungen beim Betriebserwerb überwiegt und somit weder ein steuerlicher Abzug als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben möglich ist, kommt allenfalls noch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Rentenzahlungen die dort festgelegte zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen, die nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl berechnet wird, übersteigen.
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