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In Kürze

Marketing & Betriebsführung
In Kürze

Kündigung bei Azubis Einem Auszubildenden kann innerhalb der Probezeit (ein bis vier Monate) jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, wenn dem Azubi der wichtige Grund vor höchstens zwei Wochen bekannt wurde.

Urlaub und Elternzeit Sie können während der Elternzeit den Urlaubsanspruch pro Monat Elternzeit um 1/12 kürzen (§ 17, Abs. BEEG). Wird das Arbeitsverhältnis jedoch nach der Elternzeit beendet und verlangt der Mitarbeiter die Vergütung des Urlaubsanspruchs, können Sie die Kürzung nicht nachträglich vornehmen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.5.2015 – Aktenzeichen 9 AZR 725/13).
Urlaub übertragen Ein Urlaubsanspruch von bis zu vier Wochen kann grundsätzlich ins neue Jahr übernommen werden. Hat ihr Mitarbeiter also von sechs Wochen Urlaub vier oder mehr Wochen genommen, kann der Rest durchaus am Ende des Jahres verfallen. Hat er drei Wochen genommen, muss mindestens eine Woche in das neue Jahr übernommen werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5.8.2014, Aktenzeichen 9 AZR 77/13).
Krankheit Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen – auch mit Unterbrechungen – erkranken, haben Anspruch auf ein Betriebseingliederungsmanagement (BEM), das den Wiedereinstieg in den Berufsalltag erleichtern soll. Ohne BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung so gut wie unmöglich (Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 20.11.2014 – Aktenzeichen 2 AZR 755/13).
In Bild und Ton Die Einwilligung des Mitarbeiters, dass Bild- oder Videoaufnahmen von ihm im Internet veröffentlicht werden, erlischt grundsätzlich nicht mit dem Ende der Beschäftigung. Dies muss in der Einwilligung ausdrücklich festgehalten werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.2.2015 – Aktenzeichen 8 AZR 1011/13).
Mindestlohn Eine zusätzliche Leistungszulage kann zur Ermittlung des Mindestlohnes eingerechnet wer- den. Beispiel: Bei einer Grundvergütung von 8,10 Euro plus einem »freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung« richtet, wird der Bonus eingerechnet, muss aber mindestens 0,40 Euro betragen. (Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.4.2015 – Aktenzeichen 5 Ca 1675/15).
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