Marketing & Betriebsführung
Beschäftigung des Ehepartners sauber regeln
Quelle: Signal Iduna
Vorsicht bei Beschäftigung des Ehepartners im Betrieb. Finanzämter und Sozialversicherungsträger prüfen sorgfältig, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt und nicht etwa ein »Scheinarbeitsvertrag« besteht.
Um Probleme zu vermeiden sollte der Vertrag schriftlich fixiert sein und Arbeitszeiten, Arbeitsinhalt, Urlaub und Gehalt geregelt sein. Das Gehalt muss angemessen sein. Erfahrungsgemäß sollte das Entgelt nicht unter 500 Euro im Monat liegen, um alle Vorteile der Sozialversicherung auszuschöpfen. Die Bezüge müssen auf ein Lohnkonto fließen, das ausschließlich auf den Namen des Ehepartners lautet. Eventuelle Zusatzleistungen sind schriftlich und in angemessener Höhe zu vereinbaren. Die Ehepartner können in der klassischen Zugewinngemeinschaft – dem »gesetzlichen Güterstand« – und dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung leben. In der sog. Gütergemeinschaft ist ein Ehegattenarbeitsvertrag nur in Ausnahmefällen möglich. Nicht vergessen, den Partner bei der Berufsgenossenschaft zu melden.
In Zweifelsfällen entscheidet seit 2005 in der Regel die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Versicherungspflicht in den Sozialversicherungszweigen.
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