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Viel Lärm um nichts?

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Viel Lärm um nichts?

Zum Beitrag „Ein Urteil mit Folgen“ (dds 6/04, S.46) von RA Michael Peter hat Hans-Ullrich Lehnert, Technischer Berater beim LV Mecklenburg-Vorpommern, seine eigene Meinung.

Seit geraumer Zeit geistert ein Urteil des Kieler Landgerichtes durch die Presse, wonach Fensterbauer, die den wesentlichen Teil der Arbeiten nicht im eigenen Betrieb erbringen, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen sind. Kommentare wie der von Herrn Peter machen dem fensterbauenden Handwerker Mut, nach dem Motto: Montagebetriebe sind jetzt raus aus dem Objektgeschäft.

Ich möchte jedoch auf zwei Dinge aufmerksam machen:
  • 1. Von der Entscheidung des Landgerichtes Kiel profitiert niemand, denn in der 2. Instanz wurde das Urteil durch das OLG Schleswig aufgehoben (AZ 6 U 23/03).
  • 2. Unklar bleibt, warum auf der einen Seite die Montagebetriebe nach HWO Anlage B vom Bieterkreis ausgeschlossen werden, weil sie keine produzierende Bauleistungen im eigenen Betrieb erbringen, Bauträger und Generalunternehmer, auf die das ebenfalls zutrifft, jedoch nicht.
Dabei springen die o.g. Unternehmen doch genau in die Bresche, die ihnen das Handwerk großzügig einräumt. Nach der aktuellen VOB 2002 besteht die Möglichkeit der Bietergemeinschaften, um bei größeren Aufträgen, die der Kleinbetrieb nicht bewältigen kann, als Kooperation aufzutreten. Genau hier wäre für das Handwerk Handlungsbedarf und ein breites Betätigungsfeld. Nein, man überlässt relativ kampflos das Feld den ungeliebten Bauträgern.
Oftmals wird das Handwerk gerade aus dieser Richtung um seine Leistungsvergütung geprellt oder gar in Knebelverträge gepresst. Dies ist leider gängige Praxis am Bau, oftmals aber auch nur, weil sich die beteiligten Handwerker uneins sind, d.h. die Chance für den Bauträger ist gegeben.
Das ist meine Meinung, ob richtig oder nicht, es besteht auf alle Fälle Handlungsbedarf. Nicht nur durch die Interessenvertreter des Handwerks, nein, auch durch das Handwerk selbst!
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