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Rechts-Tipp Grobe Fahrlässigkeit

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Rechts-Tipp Grobe Fahrlässigkeit

Kleine Nebenbeschäftigungen beim Auto-fahren können bei einem Unfall erhebliche Folgen haben und viel Ärger mit sich bringen.

Kai Sonntag

Betriebsinhaber verbringen viel Zeit im Auto auf den Fahrten zu Kunden, Lieferanten und Baustellen. Zeit ist Geld und Grund genug zu versuchen, die Zeit im Auto so sinnvoll wie möglich zu nutzen. Das kann fatale Folgen nach sich ziehen. Denn bei einem Unfall, hervorgerufen durch eine Nebenbeschäftigung am Steuer, droht nicht nur Gefahr für die eigene Gesundheit, sondern vor allem auch Ärger mit der Versicherung. Wichtig ist hier die Grenze zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten. Bei grob fahrlässigem Verhalten bezahlt beispielsweise die Vollkaskoversicherung nicht oder die Haftpflichtversicherung nimmt Regress.
Im Laufe der Zeit hat die Rechtsprechung mit einer Vielzahl von Beispielen die Grenze zwischen fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten gezogen. Dazu zählen eine Reihe von bekannten Verhaltensmustern wie etwa stark überhöhte Geschwindigkeit (beispielsweise 150 km/h auf der Autobahn statt 100 km/h) oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Hier kann auch bereits unter der 0,8 Promille-Grenze ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, wenn der Unfall durch alkoholbedingte Fahrfehler hervorgerufen wurde. Grob fahrlässiges Verhalten stellt aber auch dar, wenn sich der Fahrer während der Fahrt nach einem heruntergefallenen Gegenstand bückt oder im Handschuhfach nach den Kfz-Papieren sucht. Auch das Trinken aus einer Flasche während der Fahrt wurde in einer Entscheidung als grob fahrlässig eingestuft. Für den Betriebsinhaber aber vielleicht der relevanteste Fall: Telefonieren während der Fahrt gilt als grob fahrlässiges Verhalten.
Im Gegenzug haben die Gerichte lediglich fahrlässiges Verhalten angenommen, wenn der Fahrer beispielsweise während der Fahrt einen kurzen Blick auf die Straßenkarte lenkt oder den CD-Wechsler bedient. Selbst das Überfahren einer roten Ampel kann in bestimmten Fällen nur fahrlässiges Verhalten darstellen, etwa wenn der Fahrer durch Fußgänger irritiert wurde.
Die Betriebsinhaber sollten hierbei nicht nur das eigene Verhalten im Auge haben. Vor allem ist wichtig, auch die Mitarbeiter entsprechend zu unterrichten. Auch wenn der Mitarbeiter bei einem Schaden, der durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde, haftet, wird oft seine finanzielle Situation einen Schadensausgleich nicht zulassen. Der Betriebsinhaber bleibt dann auf den Kosten sitzen – ganz abgesehen davon, dass Personen zu Schaden kommen.
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