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Neue TRGS 553 »Holzstaub« veröffentlicht
Die Technische Richtlinie Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) ist neu gefasst worden. Künftig gilt bei Maschinen der Holzbearbeitung nur noch ein Grenzwert für den anfallenden Holzstaub: 2 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) Luft. Die bisherige TRGS kannte als weiteren Grenzwert 5 mg/m3. Der dem Bundesarbeitsministerium zugeordnete Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte die geänderte Regelung beschlossen und Ende September veröffentlicht. Sie ist damit in Kraft getreten.
Die neue TRGS sieht vor, dass ab 2 mg/m3 ein Mundschutz zu tragen ist. Basis der Berechnung ist dabei der Schichtmittelwert, das Holzstaub-Aufkommen bezogen auf acht Stunden Tagesarbeit. Einschränkungen für diese Verpflichtung ergeben sich, wenn staubgeminderte Betriebsarten, Arbeitsbereiche und Erfassungsbedingungen vorliegen. Der TRGS angehängt sind Positivlisten. Sie führen Maschinen und Arbeiten auf, bei denen der Grenzwert gesichert ist. Generell muss der Betrieb jedoch auf Wunsch der Beschäftigten Atemschutz zur Verfügung stellen. Die aktuelle Fassung der TRGS 553 gibt es auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de zum Download. Die Holz-BG wird die neue Regelung in Kürze in ihre Informationsschrift BGI 739 »Holzstaub« einarbeiten.
Für Tischler und Schreiner sei die neue TRGS akzeptabel, erklärte der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH). Die zusätzlichen Verpflichtungen für Betriebsinhaber seien überschaubar.
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