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»Keine unnötigen Hürden!«

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»Keine unnötigen Hürden!«

Der Bundesverband Holz und Kunststoff sieht mit der angekündigten Neufassung der TRGS 553 unnötige und bürokratische Hürden auf die Betriebe des Tischler- und Schreinerhandwerks zukommen. dds im Gespräch mit Lutz Lawer vom BHKH-Präsidium.

Wo ziehen Sie die Grenze zwischen sinnvollem Arbeitsschutz und unnötigen bürokratischen Hürden?

Das ist individuell sicherlich sehr differenziert zu sehen. Wenn wir die Nasenkarzinome nehmen, liegen wir bei unter 30 Fällen jährlich. Diese glücklicher Weise geringe Zahl ist äußerst schwierig auszuwerten und lässt sicher Zweifel daran, ob eine generell veränderte Grenzwertpraxis die Zahl der Erkrankungen wirklich senken kann.
Welche Holzstaubauflagen gibt es, und wer gibt sie vor?
Der Umgang mit Holzstaub ist von zwei wesentlichen Aspekten gekennzeichnet: dem Explosionsschutz und der klassischen Holzstaubdiskussion, die wir schon seit Jahren führen. Die Erkenntnisse aus vielen großen Holzstaubprojekten und kostenintensiven Messungen sind in die bisherigen Fassungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 553 Holzstaub eingeflossen. Diese wurden durch die Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) 739 präzisiert – zuletzt 2002. Die TRGS entsprach aber nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht dem EU-Gefahrstoffrecht. Das führte zu ihrer Überarbeitung. Zuständig ist der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beziehungsweise dessen Unterausschüsse.
Wer legt den TRGS-Wert fest?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Im Zuge der Überarbeitung der TRGS bestätigte es in einem Zwischenschritt im November 2006 die bestehenden Holzstaub-Grenzwerte von 2 und 5 mg/m³. Diese wurden im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Sie beziehen sich auf einen Schichtmittelwert von acht Stunden.
Was ändert sich nun?
Seit der Verkündigung des EU-Grenzwertes von 5 mg/m³ stellt sich die Frage, welcher Grenzwert für Deutschland künftig maßgeblich ist. Der Stand der Technik ist für moderne Maschinen und Arbeitsplätze in Deutschland höher und wir wollen im Interesse unserer Mitarbeiter hier nicht generell wieder zurückfallen. Der Bundesverband Holz und Kunststoff hat sich deshalb für eine Fortschreibung der momentanen zweistufigen Regelung eingesetzt. Gilt künftig nur der Grenzwert 2 mg/m³, geht dies für so manchen Handarbeitsplatz an der Praxis vorbei.
Wer vertritt dabei das Tischler- und Schreinerhandwerk?
Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) ist genau wie die Industrie im Arbeitskreis der AGS-Unterausschüsse vertreten. Unsere Position stimmen wir mit der Industrie und anderen Gewerken ab. Intern haben uns hier speziell unsere Landesfachverbände Nordrhein-Westfalen und Bayern unterstützt.
Ein unendlicher Weg durch die Instanzen?
Schnellschüsse nutzen keinem und der Spruch »Gut Ding will Weile haben« kann auch manchmal positiv sein. Zwischen den ersten Überarbeitungsschritten und heute liegen zig Sitzungen und Sachstände. Das Problem ist: Holzstaub wird als Gefahrstoff wie zum Beispiel Dioxin oder DDT behandelt.
Was kommt noch?
Im Ausschuss für Gefahrstoffe wird sich herausstellen, ob die Sozialpartner sich auf einen tragfähigen Kompromiss einigen.
Welcher Grenzwert gilt, wenn keine Einigung auf einen neuen TRGS-Wert zustande kommt?
Wir gehen davon aus, dass es zu einer Einigung kommt. Alle Parteien müssen eine praxisbezogene Vernunft walten lassen. Für uns gilt aber auch: Kompromisse nicht um jeden Preis.
Das Interview führe dds-Redakteur Georg Molinski

Arbeitsschutz Einheitsgrenzwert für Holzstaub zu erwarten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will einheitlichen Staubgrenzwert vorschreiben.
2 oder 5 mg Holzstaub pro m3 Umgebungsluft – ab welchem Grenzwert muss ein Atemschutz getragen werden? Festgelegt wird dies in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 Holzstaub, die gerade in Überarbeitung ist. Bisher sieht die TRGS 553 zwei Grenzwerte vor: Bei Benutzung von Maschinen, die mehr als 5 mg/m3 Holzstaub abgeben, ist ein Atemschutz zu tragen. Bei Maschinen, bei denen 2 bis 5 mg/m3 anfallen, reichen z. B. eingeschränkte Laufzeiten aus, um den geforderten Schutz zu gewährleisten, da die Grenzwerte auf acht Stunden Tätigkeit bezogen sind (Schichtmittelwert). Diese Regelung soll nun geändert werden. Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die nur einen Grenzwert vorschreibt, nämlich 5 mg/m3. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Anlass genommen, sich ebenfalls auf nur einen Grenzwert festzulegen, und zwar 2 mg/m3. Begründung: Nach dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sei der unterste mögliche Grenzwert zu wählen. In Deutschland seien dies 2 mg/m3, also müsse künftig dieser Grenzwert eingehalten werden. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) kündigt seinen Widerstand gegen eine Verschärfung der bisher gängigen Praxis an. Auch müsse der Bezugsmittelpunkt der Schichtmittelwert bleiben. Weiterhin lehnt der BHKH eine permanente Reststaubüberwachung bei Luftrückführung ab. Kommt kein tragfähiger Kompromiss zustande, scheue sich der Verband nicht, die Gespräche für gescheitert zu erklären.
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