Viele Tischler und Schreiner verfeuern ihre Holzreste, die in der Produktion entstehen. Das im Herbst von der Regierung beschlossene Gebäudeenergiegesetz GEG beschränkt nun diese Möglichkeit, indem es bestimmte Holz- und Holzwerkstoffreste wie z.B. Spanplatten von der energetischen Verwertung ausschließt. »Der Gesetzgeber hatte an dieser Stelle die holzverarbeitende Wirtschaft vermutlich schlicht und ergreifend nicht auf dem Schirm«, vermutet Thomas Radermacher, Präsident von Tischler Schreiner Deutschland. Der Verband kämpf seit Monaten für eine rechtssichere Klarstellung im GEG. Mitte Februar hat sich das Bundeswirtschaftsministerium nun folgendermaßen geäußert:
1. Es ist nicht geplant, dass die Bundesregierung das GEG in dieser Legislaturperiode noch einmal anpasst.
2. Für Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse, die vor dem 1.1.2024 errichtet wurden, besteht Bestandsschutz. Sie können weiterbetrieben und repariert werden. Die 1. BImSchV. ist zu berücksichtigen
3. Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse können in bestehenden Gebäuden bis zum 30.6.2026 ohne Einzelnachweis erneuert werden.
4. Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse in Neubauten und solche, die nach dem 30.6. 2026 in Bestandsgebäuden getauscht werden, dürfen nur über einen sog. Einzelnachweis betrieben werden. Dabei muss der Betreiber einmalig nachweisen, dass seine Brennstoffe höchstens zu 35 Prozent aus Holzwerkstoffen sowie gestrichenen und lackierten Holzresten bestehen. »Die Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums verschaffen uns Zeit«, erklärt TSD-Hauptgeschäftsführerin Dr. Katharina Gamillscheg, »ändern aber nichts an der Tatsache, dass wir weiterhin eine eindeutige Klarstellung im GEG anstreben. Unsere Betriebe brauchen Planungssicherheit für ihre Feuerungsanlagen.« -HJG