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Rechtstipp Alkoholproblem?

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Rechtstipp Alkoholproblem?

Wenn ein Mitarbeiter ein Problem mit dem Alkohol hat, muss der Betriebsinhaber handeln. Dies kann Hilfestellung, aber auch rechtliche Konsequenzen umfassen.

Im Betrieb wird über das Thema nur unter vorgehaltener Hand geredet, für den Betriebsinhaber ist es eine schwierige Situation. Einer der Mitarbeiter scheint ein Problem mit dem Alkohol zu haben. Das ist häufiger der Fall als vielmals angenommen wird. Schätzungen der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen zufolge gibt es in Deutschland etwa 3,1 Millionen Menschen mit Alkoholproblemen. Die Alkoholiker geraten dabei in einem persönlichen Teufelskreis, da sie viel Aufwand betreiben müssen, um ihre Abhängigkeit zu verstecken. Das gelingt oft nur schwierig, fahrige Bewegungen, schwankender Gang, Undeutliche Sprache, glasige Augen oder der Alkoholgeruch aus dem Mund, der durch die Kaubonbons nicht übertönt werden kann, sind typische Merkmale.

Für den Betriebsinhaber birgt das eine Reihe von rechtlichen Problemen. Zum einen kann die Arbeitsleistung darunter leiden, zum anderen steigt die Gefahr von Betriebsunfällen stark an. Hinzu kommen noch Schwierigkeiten, wenn sich der Alkoholgenuss auf den Umgang mit Kunden auswirkt. Wichtig ist für den Betriebsinhaber daher, das Alkoholproblem seines Mitarbeiters nicht zu ignorieren, sondern es aktiv anzugehen. Dazu gehört zunächst ein offenes Personalgespräch. Hier sollten dem Mitarbeiter keine Vorwürfe gemacht werden. Wichtig ist, dass der Betriebsinhaber ihn auf das Problem hinweist und Hilfe anbietet. Es gibt eine Vielzahl von Stellen, die bei Alkoholproblemen helfen können. Klar ist, dass das Problem leichter gelöst werden kann, je früher es erkannt und angegangen wird. Lehnt der Mitarbeiter die Hilfe ab und ist auch nicht in der Lage, seinen Alkoholkonsum selbst in den Griff zu bekommen, kann auch eine Kündigung in Betracht kommen. Hier wird es schwierig, weil jetzt genau auf das Alkoholproblem geschaut wird. Es gibt dabei einen Unterschied zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit. Letzteres gilt als Krankheit und unterliegt daher besonderen Kündigungsregeln. Auf alle Fälle müsste der Mitarbeiter vorher abgemahnt werden. Der Betriebsinhaber hat übrigens kein Recht, gegen den Willen des Mitarbeiters einen Alkoholtest durchzuführen.
Wesentlich leichter wird es, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt und dies bereits in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen wird. Dann ist es aber wichtig, dass der Betriebsinhaber auch darauf achtet, dass das Alkoholverbot eingehalten wird.
Kai Sonntag
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