1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Rechts-Tipp

Allgemein
Rechts-Tipp

Um Ärger mit Kunden wegen der Mehr- wertsteuererhöhung zu vermeiden, sollten Sie Leistungen, die Sie 2006 erbracht haben, noch dieses Jahr abrechnen.

Ab 2007 müssen Unternehmen ihren Kunden nicht mehr 16 Prozent, sondern 19 Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Für viele Handwerker wird das Geschäft damit schwieriger, denn entweder steigen die Preise für die Privatkunden, oder aber der Umsatz sinkt.

Umso wichtiger ist es für den Handwerksunternehmer, dass er nicht noch mehr Ärger mit seinen Kunden bekommt. Dieser könnte entstehen, wenn sich Aufträge über den Jahreswechsel hinziehen, wenn also ein Auftrag 2006 erteilt wurde und der Auftragnehmer davon ausgeht, dass er nur 16 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen muss.
Maßgeblich für die Abrechnung der Mehrwertsteuer ist nicht der Zeitpunkt der Auftragserteilung und auch nicht das Rechnungsdatum. Vielmehr berechnet sich die Mehrwertsteuer nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei entsprechenden Aufträgen kann der geringere Mehrwertsteuersatz also nur für jenen Anteil der Arbeiten in Anspruch genommen werden, der noch in diesem Jahr durchgeführt wurde. Es liegt deshalb im Interesse Ihres Kunden, dass Sie ihm 2006 erbrachte Leistungen auch noch dieses Jahr in Rechnung stellen.
Konkret bedeutet das, dass Sie bei solchen Aufträgen zum Jahresende eine Zwischenabrechnung erstellen, die dann noch mit dem alten Steuersatz von 16 Prozent abgerechnet werden kann. Wenn Sie dagegen für die gesamte Leistung erst im neuen Jahr eine Rechnung stellen, muss der Kunde den erhöhten Satz von 19 Prozent Mehrwertsteuer bezahlen.
Prüfen Sie deshalb bei Aufträgen, die sich über den Jahreswechsel hinziehen, ob Zwischenabrechnungen vorgesehen und möglich sind. Wenn nicht, sollten Sie die Aufträge entsprechend ändern. Dem Kunden gegenüber lässt sich dabei ins Feld führen, dass er die Rechnung für 2006 für die steuerliche Absetzbarkeit nutzen kann. Denn bekanntlich können Privatkunden seit diesem Jahr Handwerkerrechnungen bis zu 3000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen, wobei die maximale Steuerentlastung 600 Euro betragen darf und nur der Anteil der Personalkosten geltend gemacht werden kann.
Der Handwersksunternehmer sollte die Arbeiten so organisieren, dass er Teilleistungen auch zum Jahresende abrechnen kann. Um jegliche Probleme mit dem Finanzamt später zu vermeiden, sollte auf der Rechnung ausdrücklich erwähnt sein, in welchem Zeitabschnitt die Arbeiten erledigt worden sind. Kai Sonntag
Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 4
Aktuelle Ausgabe
04/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »