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Rechts-Tipp

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Rechts-Tipp

GmbH-Geschäftsführer müssen aufpassen, dass ihre betriebliche Altersvorsorge bei einer Insolvenz nicht mit einem Schlag weg ist.

Die Gefahr für GmbH-Geschäftsführer, als Scheinselbstständige behandelt zu werden und damit Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung abführen zu müssen, hat sich aufgelöst. Wie wir berichteten (dds 5/06, S. 10), will das Bundessozialministerium für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz sorgen. Viele GmbH-Geschäftsführer werden aufatmen, gilt die gesetzliche Rentenversicherung doch als wenig attraktiv: Die Rendite ist verhältnismäßig gering, so dass anderen Formen der Alterssicherung der Vorzug gegeben wird.

Es gibt jedoch gute Gründe, dass GmbH-Geschäftsführer sich dennoch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Dies ist der Fall, wenn als Alterssicherung eine entsprechende Vorsorge des Unternehmens in Form einer Betriebspension vorgesehen ist. Das ist eine beliebte Form, da für die Pension Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden können, mit dem angenehmen Nebeneffekt, dass der Gewinn und somit die Steuerlast des Unternehmens gesenkt wird.
Diese Konstruktion bricht jedoch mit einem Schlage zusammen, wenn der Betrieb Insolvenz anmelden muss. Da GmbH-Geschäftsführer, die mehr als 50 Prozent der Anteile besitzen, nicht als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer gelten, fällt die für sie vorgesehene Pension nicht unter den Schutz des Pensionssicherungsvereins und kann damit nicht mehr ausgezahlt werden. Geschäftsführer, die ihre Alterssicherung ausschließlich darauf aufgebaut haben, stehen dann vor dem Nichts. So gesehen wird die Staatsrente wieder zur überlegenswerten Alternative. Sie bleibt auch im Insolvenzfall unangetastet.
Eine Alternative besteht darin, die betriebliche Altersvorsorge insolvenzfest zu gestalten. Die GmbH kann z. B. die Betriebsrente in Form einer Lebensversicherung absichern, deren Bezugsrecht unwiderruflich gestaltet ist. Dies kann auch der Insolvenzverwalter nicht mehr rückgängig machen, so dass die Lebens- versicherung nicht in die Insolvenzmasse fällt.
Allerdings gibt es auch in diesem Bereich Änderungspläne der Bundesregierung. Sie sehen vor, durch eine Änderung des Insolvenzrechts die Altersvorsorge für die Unternehmer zu schützen – zumindest teilweise. So ist daran gedacht, dass Einkünfte, die ausschließlich für die Alterssicherung vorgesehen sind, bis zu einer Höhe von 930 Euro im Monat von der Pfändung ausgenommen werden. Kai Sonntag
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