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Rechts-Tipp

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Das Bundessozialgericht hat die Rentenversicherungspflicht für GmbH- Geschäftsführer verschärft, doch sind größere Beitragsnachforderungen eher unwahrscheinlich.

Wieder einmal beschäftigt die Rentenversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer die Politik. Geschäftsführer, die gleichzeitig auch Gesellschafter der GmbH sind (Ein-Mann-GmbH), müssen unter Umständen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Das hat die Bundes- regierung 1999 in einem Gesetz geregelt, mit dem sie gegen Scheinselbstständigkeit vor-

gehen wollte. Nach der bisherigen Regelung
gilt der Geschäftsführer einer GmbH als scheinselbstständig, wenn das Unternehmen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit mehr als 400 Euro Monatseinkommen beschäftigt und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig ist. Der GmbH-Geschäftsführer müsste in diesem Fall Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen, was ganz schön teuer kommen könnte. Seit 1999 überprüfen die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Status einer GmbH und verlangen ent-
sprechende Auskünfte bzw. Nachweise.
Ende vergangenen Jahres hat nun das Bundessozialgericht diese Regel deutlich verschärft. Denn das Gericht erklärte für die Prüfung der Scheinselbstständigkeit den Geschäftsführer selbst zum Maßstab und nicht mehr die GmbH. Dem Urteil zufolge ist entscheidend, ob der Geschäftsführer außer »seiner« GmbH noch andere Auftraggeber und einen (persönlichen) Mitarbeiter hat. Ist das nicht der Fall, so gilt er als scheinselbstständig und ist entsprechend beitragspflichtig für die Rentenkasse. Da in diesem Fall die Beitragszahlungen über Jahre hinweg rückwirkend eingefordert werden können, hätte dies zu horrenden Nachtragszahlungen geführt, die für viele GmbHs das Aus bedeutet hätten.
So weit soll es nun aber nicht kommen. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, dass sie als Reaktion auf das Urteil eine Klarstellung im Gesetz plant, mit der die bisherige Prüfungsregelung bestätigt werden soll. Im Zuge der Ankündigung haben die Rentenversicherungsträger ihrerseits beschlossen, dass sie die Prüfung für GmbHs so lange aussetzen werden, bis die Klarstellung im Gesetz erfolgt ist. ddKai Sonntag
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