1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Handlauf und Lift gehören zusammen

Allgemein
Handlauf und Lift gehören zusammen

Handlauf und Lift gehören zusammen
Weil ein zweiter Handlauf eine Treppe sicherer macht, darf deren Mindestnutzbreite gegebenenfalls eingeschränkt werden Foto: FlexoForte
Bei der Nachrüstung im Bestand darf ein nachträglich einzubauender Handlauf in der nutzbaren Treppenlaufweite liegen. Darauf weist das DIT, Deutsches Institut für Treppensicherheit e. V. (www.treppensicherheit.de) hin. Als Begründung führen die Augsburger Treppenspezialisten an, dass der zweite Handlauf die Treppe sicherer macht. Höchstrichterlich ist bereits mehrfach entschieden, dass selbst ein Treppenlift an der Wand- oder Geländerseite akzeptiert werden muss, wenn eine noch notwendige Treppenbreite gewährleistet ist. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport in Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Erlass vom November 2004 geregelt, dass die Mindestnutzbreite von notwendigen Treppen von 1,0 m durch den nachträglichen Einbau von Sitztreppenliften beziehungsweise Handläufen bis auf 80 cm eingeschränkt werden darf. Dies gilt nun für alle Treppen. Wichtig ist, dass die Treppe trotz Lifteinbau beidseitig über griffsichere Handläufe verfügen muss.

Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 5
Aktuelle Ausgabe
05/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »