Allgemein
Handlauf und Lift gehören zusammen
Bei der Nachrüstung im Bestand darf ein nachträglich einzubauender Handlauf in der nutzbaren Treppenlaufweite liegen. Darauf weist das DIT, Deutsches Institut für Treppensicherheit e. V. (www.treppensicherheit.de) hin. Als Begründung führen die Augsburger Treppenspezialisten an, dass der zweite Handlauf die Treppe sicherer macht. Höchstrichterlich ist bereits mehrfach entschieden, dass selbst ein Treppenlift an der Wand- oder Geländerseite akzeptiert werden muss, wenn eine noch notwendige Treppenbreite gewährleistet ist. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport in Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Erlass vom November 2004 geregelt, dass die Mindestnutzbreite von notwendigen Treppen von 1,0 m durch den nachträglichen Einbau von Sitztreppenliften beziehungsweise Handläufen bis auf 80 cm eingeschränkt werden darf. Dies gilt nun für alle Treppen. Wichtig ist, dass die Treppe trotz Lifteinbau beidseitig über griffsichere Handläufe verfügen muss.
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