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Einbeziehung der VOB in den Werkvertrag

Allgemein
Einbeziehung der VOB in den Werkvertrag

Wird bei Abschluss eines Werkvertrages nichts Besonderes vereinbart, gelten für die Beziehungen der Vertragsparteien die im BGB enthaltenen Vorschriften über den Werkvertrag. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält teilweise davon abweichende Regelungen. Sie gelten erst, wenn ihre Einbeziehung ausdrücklich vereinbart wurde.

Vertragsinhalt wird die VOB nur dann, wenn der Verwender, der sie in das Vertragsverhältnis hineinbekommen will, der anderen Seite die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei reicht gegenüber einer im Baubereich nicht bewanderten Vertragspartei die Klausel, auf Wunsch stelle ihm der Verwender den Text kostenlos zur Verfügung, nicht aus.
Tritt dagegen für die Vertragspartei des Verwenders ein mit den Bedingungen Vertrauter, z. B. ein Architekt, auf, so genügt ein Hinweis auf die VOB. Diese Auffassung vertritt das OLG Bremen (Urteil vom 29.9.2005 – 5 U 9/05). Dr. tt
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