1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Rechts-Tipp

Allgemein
Rechts-Tipp

Das Gleichbehandlungsgesetz soll Diskriminierungen vermeiden. Handwerker müssen darauf achten, dass sie nicht in einen Rechtsstreit verwickelt werden.

Als Antidiskriminierungs-

gesetz ist es in der rot-
grünen Bundesregierung am Widerstand in den eigenen Reihen sowie der Opposition gescheitert. Unter dem Namen Gleichbehandlungsgesetz wird es nun nahezu unverändert von der Großen Koalition umgesetzt: Künftig soll in Deutschland niemand mehr wegen seines Geschlechts, seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung oder sexuellen Identität diskriminiert werden. Ermöglicht hat dieses Gesetz ein politischer »Kuhhandel« zwischen den Regierungsparteien, bei dem u. a. der erhöhte Vorsteuerabzug für Landwirte und der BND-Sitz in München der »Preis« waren. Das ist umso bemerkenswerter, als es keinerlei Erkenntnisse gibt, ob der Personenkreis überhaupt Diskriminierungen ausgesetzt ist und ggf. in welchem Maße.
Was bedeutet das neue Gesetz konkret? Für den Handwerker sind vor allem die arbeitsrechtlichen Aspekte von Bedeutung, die ohnehin einen Schwerpunkt des Gesetzes darstellen. Bis auf wenige Ausnahmen, etwa Maßnahmen zur Frauenförderung, gilt für den genannten Personenkreis ein umfassendes Benachteiligungsverbot. Fühlt sich ein Bewerber diskriminiert, hat er ein Recht auf Schadenersatz, das er innerhalb von drei Monaten bei Gericht einfordern muss. Kann er dabei Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine Diskriminierung schließen lassen, dreht sich die Beweislast um. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass er nicht diskriminiert hat.
Das Gesetz gilt übrigens auch im Mietrecht. Eine Ausnahme bildet lediglich der »persönliche Nähebereich«, wenn also Mieter und Vermieter auf einem Grundstück wohnen. Im Übrigen darf der Vermieter auch bei der Auswahl seiner Mieter nicht »diskriminieren«; allerdings ist er berechtigt, auf eine »sozial ausgewogene Zusammensetzung der Mietergemeinschaft« zu achten.
Für den Handwerker als Arbeitgeber oder Vermieter ist es daher wichtig, in
entsprechenden Anzeigentexten jede Form der »Diskriminierung« zu vermeiden. Das gilt auch für Bewerbungsgespräche. Am besten werden sie kurz dokumentiert, um später notfalls ausreichend Beweismaterial zur Verfügung zu haben. Diese Dokumentation sollte insbesondere über die Gründe für eine Ablehnung informieren; gefragt sind dabei vor allem objektive Kriterien, warum der Bewerber nicht geeignet war. Kai Sonntag
Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 4
Aktuelle Ausgabe
04/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »