Maschinen & Anlagen
BImschV hat vorrang
Merkblatt zur Lackverarbeitung bringt Klarheit
In der novellierten Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) für die Herstellung und Verwendung von Lacken, Farben und Druckfarben wird an verschiedenen Stellen pauschal auf den sogenannten »Stand der Technik« verwiesen. Der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. hat im Merkblatt »Lacke und Luftreinhaltung« nun darauf hingewiesen, dass die 31. BImSchV als Verordnung unmittelbar geltendes Recht darstellt, während die TA Luft als nachrangige Verwaltungsvorschrift nur für solche Fälle herangezogen werden kann, die in der 31. BImSchV nicht geregelt sind.
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