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Holzabsatzfondsgesetz ist verfassungswidrig

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Holzabsatzfondsgesetz ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat heute entschieden, dass die Regelungen des Forstabsatzfondsgesetzes und deren Nachfolgeregelungen im Holzabsatzfondsgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind. Damit ist die Finanzierungsgrundlage für den Holzabsatzfonds (HAF) entfallen. Der HAF kann in seiner bisherigen Form nicht fortbestehen.

Begründet wird das Urteil im Wesentlichen damit, dass die deutsche Forst- und Holzwirtschaft weder im internationalen Wettbewerb noch im Wettbewerb zu anderen Baustoffen erheblichen Beeinträchtigungen oder spezifischen Nachteilen ausgesetzt sein, die den staatlichen Eingriff einer Sonderausgabe rechtfertigen könnten. Das BVG folgt damit im Grundsatz seiner Entscheidung über das Absatzfondsgesetz vom Februar dieses Jahres.
Der HAF erhebt laut eigenen Angaben ab sofort keine Abgaben mehr. Unter Federführung der Plattform Forst & Holz arbeiten die Verbände der Forst- und Holzwirtschaft nun an alternativen Lösungen zur Neustrukturierung einer zentralen Holzabsatzförderung. Für die bisherigen Mitarbeiter des HAF soll nach Angaben von Michael Prinz zu Salm-Salm, Vorsitzender des HAF-Verwaltungsrates, eine sozialverträgliche Lösung herbeigeführt werden.
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