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Rechtlich sichere Mailings

Marketing & Betriebsführung
Rechtlich sichere Mailings

Rechtlich sichere Mailings
Mailings uind Newsletter sind ein prima Instrument – wenn man einige Dinge beachtet Sergeyvasutin/Fotolia.com
E-Mail-Werbung ist für Handwerker eine äußerst preiswerte Methode, um Kunden zu gewinnen und zu binden. Um Missbrauch zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch ein enges Korsett dafür geschnürt. Was Sie tun müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Der Gesetzgeber hat den Versand von Werbemails klar reglementiert. Die wichtigste Einschränkung ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 7, Absatz 2 Nr. 3 UWG darf keine Werbung unter Verwendung der elektronischen Post versandt werden, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Das gilt sowohl für Werbemails an Privatkunden wie auch an gewerbliche Kunden. Sollte es zu einem Streitfall kommen, müssen Sie als Versender beweisen, dass es sich um eine vom Empfänger erlaubte E-Mail-Zusendung handelt.

Der Empfänger muss zustimmen
Beachten Sie diese Regel nicht, kann der Empfänger die Unterlassung verlangen. Hat er Kosten, die entstanden sind, um die Unterlassung durchzusetzen, kann er hierfür Schadenersatz von Ihnen verlangen. Außerdem können Sie von Mitbewerbern, Verbänden oder sogenannten Abmahnvereinen abgemahnt werden. Sie müssen dann die nicht unerheblichen Abmahngebühren tragen und schriftlich erklären, dass Sie unerlaubte E-Mail-Werbung nicht mehr durchführen bzw. im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zahlen. Verbände können unter Umständen sogar den durch die Werbeaktion entstandenen Gewinn abschöpfen.
Um eine eindeutige, dokumentierte Zustimmung des Empfängers zu erhalten, achten Sie auf die Einhaltung folgende Regeln:
 Dem Empfänger muss klar sein, welcher Art von Werbung er inhaltlich zustimmt. Eine Formulierung wie »Informationen, Tipps und Angebote rund um die Möbelschreinerei« reicht aus
 Eine mündlich erteilte Erlaubnis reicht nicht aus, um den E-Mail-Versand zu legitimieren
 Ein stillschweigendes Hinnehmen reicht nicht aus – der Empfänger muss seine Zustimmung ausdrücklich erklärt haben. Eine Anforderung über einen Link auf der Internetseite gilt hier als ausdrückliche Erklärung. Um zu klären, ob der E-Mail-Adressinhaber den Newsletter wirklich selbst angefordert hat, schicken Sie ihm eine Mail mit der Bitte, seine Anmeldung zu bestätigen.
 Einverständniserklärungen dürfen nicht in Verträgen, Bestellformularen usw. versteckt werden. Sie sollten durch Fettdruck hervorgehoben und mit einem Ankreuzfeld versehen werden.
 Der Empfänger ist in der Zustimmungserklärung und auf jeder E-Mail darauf hinzuweisen, wozu seine Daten verwandt werden (meist zu Werbezwecken) und dass er sein Einverständnis jederzeit widerrufen kann
Eine Ausnahme bleibt
Es gibt lediglich eine Ausnahme, die den Versand von Werbemails auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Empfängers erlaubt. Alle folgenden Voraussetzungen müssen gegeben sein:
 Sie haben die Mail-Adresse im Rahmen eines Geschäfts (Verkauf von Waren/Dienstleistungen) erhalten
 Sie werben in Ihrer Mail ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen, die dem Kauf des Kunden entsprechen oder diesem ähnlich sind
 Der Kunde hat der Zusendung der Werbe-E-Mail nicht widersprochen
 Beim Erhalt der E-Mail-Adresse und in jeder Werbemail haben Sie den Kunden darauf hingewiesen, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass ihm dadurch irgendwelche Kosten entstehen (abgesehen von den Übermittlungskosten)
In manchen Fällen haben die Gerichte zusätzlich verlangt, dass die Mail auch in einem zeitlichen Zusammenhang zum Geschäft bestehen muss, über das die Adresse generiert wurde.
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