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Holzimprägnierung muss nachzuweisen sein

Marketing & Betriebsführung
Holzimprägnierung muss nachzuweisen sein

Anderenfalls ist die Leistung mangelhaft

Nachdem ein Holz verkleidetes Gebäude fertig gestellt worden war, machte der Auftraggeber geltend, die Imprägnierung der verwendeten Hölzer fehle oder sei falsch. Nach dem Urteil des OLG Brandenburg vom 3.11.2004 – 4 U 61/02 – lag der Mangel der Werkleistung bereits darin, dass der Auftragnehmer keinen ausreichenden Nachweis der Kesseldruckimprägnierung für die verwendeten Hölzer erbringen konnte. Die von ihm vorgelegte „Bescheinigung über Holzbehandlung“ beinhalte lediglich die Bescheinigung über eine – nicht gleichwertige – Streichimprägnierung, ohne dass das verwendete Holzschutzmittel und dessen Zulassungsnummer angegeben war. Ob verbautes Holz kesseldruckimprägniert ist, lässt sich jedoch nachträglich nicht mit zumutbarem Aufwand feststellen. Für einen Auftraggeber ist es von besonderer Bedeutung, über die Art der Holzschutzbehandlung in Kenntnis gesetzt zu werden. Fehlt ein solcher Nachweis, ist die Leistung mangelhaft. Dr. tt

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