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Werklohn wir erst nach Abnahme fällig

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Werklohn wir erst nach Abnahme fällig

Im fall, dass es durch eine Kündigung zur vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages kommt, war der Bundesgerichtshof (BGH) bisher der Auffassung, die unfertige Werkleistung bedürfe keiner Abnahme, um die Vergütung fällig werden zu lassen. Daran hält der BGH nun nicht mehr fest, wie sich aus seinem Urteil vom 11.5.2006 (VII ZR 146/04) ergibt.

Ausgangpunkt für die geänderte Rechtsprechung ist § 641 BGB. Danach ist die Abnahmefälligkeit Voraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmens. Soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Werkvertrag geht, besteht nach Auffassung des BGH kein Grund, von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Kündigung des Vertrages lediglich eine Teilleistung erbracht hat. Die Kündigung des Werkvertrags beschränkt den Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung und seinen Vergütungsanspruch auf den bis dahin erbrachten Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung.
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