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Rechtstipp Jetzt Geld sparen

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Rechtstipp Jetzt Geld sparen

Kleine und mittelständische Betriebe können jetzt Geld sparen. Die Bundesregierung hat zu ihrer Entlastung die Grenzen zur Buch- führungspflicht gesenkt.

Der Jahreswechsel hat für die Handwerksbetriebe eine Reihe von Änderungen mit sich gebracht. Unter dem sperrigen Namen »Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz« ist zum Jahresbeginn 2008 ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem die Bundesregierung die kleinen und mittelständischen Unternehmen fördern möchte.

Unter der Vielzahl von Maßnahmen, die in diesem Gesetz enthalten sind, finden sich auch einige Änderungen im Steuerrecht, von denen vor allem für kleine Unternehmen eine Regelung von Bedeutung ist. Denn zur Entlastung der kleinen Unternehmen hat die Bundesregierung die Grenzen für die Buchführungspflicht neu festgelegt. Das Steuerrecht legt fest, dass Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) sowie Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet sind, eine kaufmännische Buchhaltung zu führen und eine Bilanz zu erstellen. Die Bundesregierung hat in dem Gesetz nun die Grenzen für die Buchführungspflicht nach unten korrigiert. Ab Jahresanfang 2008 sind Betriebe mit weniger als 500000 Euro Umsatz oder 50000 Euro Gewinn pro Jahr von der Buchführungspflicht befreit.
Für die Unternehmen hat das weitreichende Konsequenzen. Es wird die Einhaltung einer Reihe von formellen Kriterien verlangt. Vor allem die kaufmännische Buchführung und die Erstellung der Bilanz können für kleine Unternehmen einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Dementsprechend können Unternehmen, wenn sie sich davon befreien, eine Menge Geld sparen.
Obwohl die Regelung erst für das laufende Jahr eingeführt wurde, hat die Formulierung des Gesetzes zur Folge, dass die Neufestlegung der Grenze faktisch bereits für das Jahr 2007 gilt. Die Buchführung ist hier zwar bereits durchgeführt, aber der Jahresabschluss noch nicht erstellt. Damit gilt, dass ein Betrieb, der bereits im zurückliegenden Jahr unterhalb dieser Grenzer liegt, lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen muss. Aber auch Betriebe, die über dieser Grenze liegen, können in den Genuss der vereinfachten Buchführung kommen. Das Steuerrecht bietet eine Reihe von Möglichkeiten, die Höhe des Gewinns für das zurückliegende Jahr einmalig so zu senken, dass die Grenze zur Buchführungspflicht unterschritten wird. Allerdings sollte hierfür der Steuerberater zu Rate gezogen werden, um hier zu rechtlich einwandfreien Lösungen zu kommen.
Kai Sonntag
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