1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Rechts-Tipp Rentenversicherung

Allgemein
Rechts-Tipp Rentenversicherung

Ein neues Gesetz schützt die Altersvorsorge von Selbstständigen vor der Pfändung. Dafür muss die Altersvorsorge bestimmte Kriterien erfüllen.

Für viele Betriebsinhaber ist es die Katastrophe schlechthin: Der Betrieb geht in die Insolvenz, das gesamte Vermögen wird gepfändet. Damit ist in der Regel auch die komplette Altersvorsorge verloren, wodurch die Selbstständigen nun von staatlicher Unterstützung abhängig werden. Denn bis auf wenige Ausnahmen, etwa die freiwilligen Beiträge von GmbH-Geschäftsführern in die gesetzliche Rentenver- sicherungen, sind die Beiträge und Einkünfte aus Altersvorsorge – im Gegensatz zu den Angestellten – bei Selbständigen voll pfändbar.

Das neue »Gesetz zur Sicherung der Altersvorsorge von Selbstständigen« soll dem Abhilfe schaffen. Danach genießen nun die Beiträge und Einkünfte aus Anlageformen zur Alters- sicherung einen umfang- reichen Schutz. Dass Gesetz bestimmt, dass Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, aber auch Geld- anlagen, die ausschließlich zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wurden, innerhalb bestimmter Grenzen von der Pfändung ausgenommen sind. Um einem möglichen Missbrauch zu vermeiden, fallen aber nur Anlageformen unter das Gesetz, die ausschließlich der Altersvorsorge dienen. Dazu müssen sie bestimmte Kriterien erfüllen. So dürfen Leistungen aus den Anlageformen erst dann ausgezahlt werden, wenn Rente bezogen wird oder sie im Fall der Berufsunfähigkeit als lebenslange Rente bezahlt werden. Auch muss der Betriebsinhaber unwiderruflich darauf verzichten, seine Ansprüche aus der Anlage oder Versicherung anderweitig zu nutzen, etwa sie für eine Finanzierung zu verpfänden. Mit Ausnahme des Todesfalls darf auch kein Kapitalwahlrecht vereinbart werden, also etwa eine vorzeitige Auszahlung.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Ansparphase und der Auszahlungsphase. In der Ansparphase hängt die Höhe der jährlichen Beiträge, die von der Pfändung ausgenommen sind, vom Alter des Betriebs- inhabers ab. Bei einem 18-Jährigen liegt diese Grenze bei 2000 Euro im Jahr, bei einem 60-Jährigen steigt sie auf 9000 Euro pro Jahr an. Wenn der Selbst-ständige bereits seine Leistungen aus der Altersver- sicherung bezieht, ist ein Betrag von 238000 Euro von der Pfändung ausgenommen. Betriebsinhaber sollten prüfen, ob ihre Altersvorsorge den formellen Ansprüchen für eine Ausnahme von der Pfändung entspricht, damit sie nicht möglicherweise eine böse Überraschung erleben.
Kai Sonntag
Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 4
Aktuelle Ausgabe
04/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »