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Rechts-Tipp

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Rechts-Tipp

Wer einen Firmenwagen nutzt, muss in Zukunft aufpassen, dass er steuerlich nicht benachteiligt wird.

Das Leben könnte so einfach sein. In der Steuergesetzgebung ist es das leider nicht. Um die »missbräuchliche Steuergestaltung einzudämmen«, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf verabschiedet, der u. a. die Pauschalbesteuerung von Firmenwagen neu regelt. Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil daraus versteuern. Bislang konnte der Nutzer wählen, ob er pauschal ein Prozent des Neupreises pro Monat versteuert oder ein Fahrtenbuch führt. Da letzteres sehr aufwändig ist, lohnte es sich nur für die, die den Firmenwagen in sehr geringem Umfang privat nutzen.

Damit soll nun teilweise Schluss sein. Denn die Bundesregierung sieht hier ein Steuerschlupfloch. Ihre Argumentation: Vor allem Ärzte, Steuerberater und Anwälte leisten sich teure Autos, nutzen diese aber nur in geringem Umfang dienstlich, womit sie von der Pauschalbesteuerung profitieren und dem Staat Geld verloren geht. Das neue Gesetz sieht daher vor, dass alle Selbstständigen künftig nachweisen müssen, dass sie einen Firmenwagen tatsächlich zu mehr als 50 Prozent dienstlich und nicht überwiegend privat nutzen. Nur dann soll die Ein-Prozent-Besteuerung weiterhin zulässig sein. Zum Nachweis wird zwar das Fahrtenbuch nicht ausdrücklich vorgeschrieben, aber auch keine andere Möglichkeit genannt.
Diese Änderung gilt aber nur für Selbstständige. Für Angestellte ändert sich nichts. Da der Geschäftsführer einer GmbH formell als Angestellter gilt, darf er weiterhin zwischen der Pauschalbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regel und dem Fahrtenbuch wählen.
Für Selbstständige empfiehlt es sich allerdings dringend, ab sofort ein Fahrtenbuch zu führen. Die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch haben wir in dds 12/05 (Seite 13) ausführlich beschrieben.
Die neue Regelung ist noch nicht in Kraft. Sie soll aber rückwirkend zum Jahresbeginn 2006 gelten. Wer nun ab sofort ein Fahrtenbuch führt, muss dem Finanzamt anhand von Aufzeichnungen nachweisen, dass er das Fahrzeug seit Jahresbeginn überwiegend betrieblich genutzt hat. Heben Sie also unbedingt Ihren Terminkalender und andere Unterlagen auf!
Im Gesetzentwurf steht übrigens zu Beginn: Sonstige Kosten: Keine. Kai Sonntag
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