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Hinweispflicht bei ungeeigneten Vorarbeiten

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Hinweispflicht bei ungeeigneten Vorarbeiten

Jeder Werkunternehmer, der seine Leistung in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen ausführen muss, hat zu prüfen, ob diese Vorleistung eine geeignete Grundlage für seine Werkleistung bildet und nicht den Erfolg seiner eigenen Arbeit gefährdet. Ggf. muss er den Auftraggeber auf Mängel hinweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er mit Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers rechnen. Diesem gegenüber ist er bei mangelhaften Vorarbeiten verpflichtet, entweder die Durchführung des ihm erteilten Auftrages zu verweigern oder die Mängel selbst zu beseitigen oder einen Ausschluss seiner Gewährleistung zu vereinbaren. Ist der Unternehmer wegen Verletzung der Anzeigepflicht gewährleistungspflichtig, dannmuss er nur seine eigenen Leistungen und nicht die fehlerhafte Vorleistungen nachbessern (OLG Koblenz, 15.7.2004 – 5 U 173/04 -).-tt

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