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Azubi-Kündigung wegen schlechter Leistung

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Azubi-Kündigung wegen schlechter Leistung

Erbringt ein Auszubildender schlechte Leistungen, so kann der Ausbilder nach der Probezeit das Verhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Dabei gewinnt das Interesse des Azubis an der Aufrechterhaltung seines Ausbildungsverhältnisses mit fortschreitender Dauer immer mehr an Gewicht. Das Arbeitsgericht Essen befasste sich in seinem Urteil vom 27.9.2005 – 2 Ca 2427/ 05 – mit einem Fall, in dem der Ausbildende in einem späten Stadium erstmals die Leistungen des Azubis beanstandet hatte. Das Gericht entschied, der Azubi dürfe dann nicht mehr mit der Begründung fristlos entlassen werden, er werde wegen seiner schlechten Leistungen sehr wahrscheinlich die bevorstehende Prüfung nicht bestehen. Eine solche negative Prognose ist demnach nur gerechtfertigt, wenn der Azubi eine entsprechende Abmahnung missachtet. Der Ausbilder ist also grundsätzlich verpflichtet, den Azubi abzumahnen, bevor er ihm wegen schlechter Leistungen kündigt. Dr. tt

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