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Stand der Dinge

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Stand der Dinge

Die sog. »Decopaint«-Richtlinie (2004/42EG) sieht die Beschränkung der Emissionen flüchtiger organischer Lösungsmittel (»VOCs«) vor. In Deutschland ist die Richtlinie in der Rechtsverordnung ChemVOVFarbV umgesetzt worden. Es gibt Grenzwerte für viele Beschichtungsstoffe, die den maximalen Lösemittelgehalt der jeweiligen Stoffklasse festlegen.

Betroffen sind alle Beschichtungsstoffe mit dekorativem, funktionalem oder schützendem Zweck, die auf Gebäuden, deren Bauteilen oder Einbauten (z. B. Türen und Fenster) zum Einsatz kommen. Möbel gehören nicht zum Gebäude. Die Regelungen der Decopaint-Richtlinie gelten daher nicht für Möbellacke, die ausschließlich für diesen Verwendungszweck bestimmt sind.
Nicht betroffen sind »nicht schichtbildende« Produkte wie z.B. Beizen, die nur einfärben.
Lediglich im Bereich des Denkmalschutzes können mit behördlicher Genehmigung noch Produkte eingesetzt werden, die mehr Lösemittel enthalten.
Lösemittelhaltige Produkte für den Fensterbau dürfen ab dem Jahr 2007 nur noch 400 g/l VOC enthalten. Dies gilt für Betreiber von stationären LackierAnlagen, die nicht mehr als 5 t VOC pro Jahr verarbeiten. Das bedeutet das Aus für alle herkömmlichen, lösemittelhaltigen Tauchgrundierungen.
In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben die meisten Fensterbauer bereits auf wasserverdünnbare Produkte umgestellt, in anderen europäischen Ländern muss dieser Schritt nun ebenfalls erfolgen.
Detlev Schulze, Ernst Häring Glasurit Holzbau/Akzo Nobel Deco GmbH
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