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Heizungsanlagen und GEG: Lage für Betriebe bleibt widersprüchlich

Heizungsanlagen und GEG
Lage für Betriebe bleibt widersprüchlich

Lage für Betriebe bleibt widersprüchlich
Das GEG in der gültigen Fassung schließt weiter bestimmte Holz- und Holzwerkstoffreste von der energetischen Verwertung aus. Die Verunsicherung der Betriebe im Schreinerhandwerk bleibt bestehen. Foto: TSD/art-pix.com

Trotz verbandspolitischer Bemühungen soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach dem Willen der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode nicht mehr geändert werden. Somit besteht für Tischler- und Schreinerbetriebe weiterhin keine Planungssicherheit hinsichtlich der Verfeuerung von Resten und Kupplungsprodukten. Widersprüche zu anderen Gesetzen und Verordnungen bleiben vorerst bestehen. Allein im Tischler- und Schreinerhandwerk sind über 30.000 Betriebe betroffen, von denen laut Umfrage etwa 75 Prozent ihre Holzreste thermisch verwerten.

Energetische Unabhängigkeit bedroht

Seit Monaten kämpft Tischler Schreiner Deutschland (TSD) für eine rechtssichere Klarstellung im GEG. »Uns geht es darum, dass unsere Betriebe auch weiterhin ihre Krisenresilienz durch energetische Unabhängigkeit bewahren, indem sie ihre Holzreste, die als Kupplungsprodukte in der Produktion entstehen, energetisch verwerten dürfen«, erklärt TSD-Präsident Thomas Radermacher. Dies ist bislang unter strengen Auflagen an die betrieblichen Heizungsanlagen möglich und zudem auch energetisch sinnvoll. Schließlich werden die Reste dort thermisch verwertet, wo sie entstehen – ohne zusätzliche CO2-Emissionen, beispielsweise durch den Abtransport einer kommunalen Abfallentsorgung. Das GEG beschränkt nun diese Möglichkeit, indem es bestimmte Holz- und Holzwerkstoffreste, wie zum Beispiel die Spanplatte, von der energetischen Verwertung ausschließt.

Der Bundesverband vermutet, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die holzbe- und -verarbeitende Wirtschaft nicht auf dem Schirm hatte. Denn sowohl in der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) als auch in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die erst im Dezember erlassen wurde, wurden entsprechende Formulierungsvorschläge von Tischler Schreiner Deutschland berücksichtigt.

Bestandsregelungen verschaffen Zeit

Kurzfristig dürfte es nach Ansicht von TSD aber nicht zu großen Auswirkungen auf die Betriebe kommen. Denn das Bundeswirtschaftsministerium hat dem Verband nochmals versichert, dass für Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse, die vor dem 1. Januar 2024 errichtet worden sind, Bestandsschutz besteht. Sie können unter den Auflagen der 1. BImSchV weiterbetrieben und repariert werden. Außerdem können Heizungsanlagen zur Verbrennung von fester Biomasse, die in bestehenden Gebäuden erneuert werden sollen, noch bis zum 30. Juni 2026 ohne Einzelnachweis getauscht werden. Allerdings ist seit dem 1. Januar 2024 ein Gespräch, beispielsweise mit einem Gebäudeenergieberater, Vorschrift.

»Diese Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums verschaffen uns Zeit«, erklärt TSD-Hauptgeschäftsführerin Dr. Katharina Gamillscheg, »ändern aber nichts an der Tatsache, dass wir weiterhin eine eindeutige Klarstellung im GEG anstreben.«

Inwiefern die Bundesregierung ihre Absicht, das GEG vorerst nicht mehr zu ändern, durchhalten kann, wird sich zeigen. Denn auch vonseiten der EU-Gesetzgebung geraten die nationalen Regelungen unter Druck. Verantwortlich ist dafür die angekündigte EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie, die unter anderem in einigen Bereichen strengere Fristen vorsieht. Für das Tischler- und Schreinerhandwerk entstehe dadurch erneut eine Chance, die Regelung aus dem BEG ins GEG zu übernehmen, argumentiert Gamillscheg. (il)

www.tischler-schreiner.de

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