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Fremdüberwachung bei Notausgangstüren keine Pflicht

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Fremdüberwachung bei Notausgangstüren keine Pflicht

Fremdüberwachung bei Notausgangstüren keine Pflicht
Bei Fluchttüren empfiehlt der Fachverband für das Tischlerhandwerk in NRW: Mit dem Kunden exakt klären, welche Anforderungen an die Türe gestellt werden (Foto: GfS)
Beim Einbau von Flucht- oder Paniktüren in Deutschland besteht derzeit keine allgemeine Verpflichtung, ausschließlich geprüfte und fremdüberwachte Produkte einzusetzen. Das hat jetzt der Verband für das Tischlerhandwerk in Nordrhein-Westfalen (NRW) richtig gestellt.

Anfragen bei zuständigen Ministerien in NRW und Bayern hätten ergeben, so der Fachverband, dass für die Verwendung der Produkte in Deutschland die »Fähigkeit zur Freigabe« öffentlich-rechtlich nicht gefordert sei. Ebenso sei es nicht zwingend Produkte nach DIN EN 179 oder DIN EN 1125 zu verwenden. Des Weiteren bestehe in Deutschland hinsichtlich der »Fähigkeit zur Freigabe« keine Pflicht, Angaben innerhalb der CE-Kennzeichnung zu machen, es bestehe keine Pflicht zur Erstprüfung von Türen in Notausgängen und die Fremdüberwachung bei der Herstellung sei nicht erforderlich.
Nach den jeweiligen Landesbauordnungen müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen und Tieren möglich sei. Dazu müssten Türen in Rettungswegen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Darüber hinausgehende Regelungen gebe es nicht. Der Fachverband räumt allerdings ein, dass die Termini in den Anfragen und Leistungsverzeichnissen häufig nicht so sauber formuliert seien. Umso wichtiger sei es für die verarbeitenden Betriebe, dies mit ihren Kunden und den ausschreibenden Stellen zu klären und auf die Erläuterungen der Ministerien hinzuweisen.
Weiter heißt es in der Stellungnahme des Verbands, dass häufig auch Außentüren als Fluchttüren in Leistungsverzeichnissen gefordert würden. Diese unterlägen der DIN EN 14351–1, womit sich möglicherweise ein Anspruch auf die nachgewiesene »Fähigkeit zur Freigabe« begründen ließe. Sei die »Fähigkeit zur Freigabe« sogar vertraglich vereinbart, müsse der der Nachweis geführt werden und eine Fremdüberwachung vorhanden sein. Ebenso sei es denkbar, dass in anderen Ländern der EU die »Fähigkeit zur Freigabe« bauordnungsrechtlich gefordert werde. Auch dann folge die Deklaration dieser Eigenschaft mit allen Konsequenzen.
Der Fachverband hatte die Anfrage gestartet, nachdem immer wieder Behauptungen und Gerüchte kursierten, dass nur noch geprüfte und fremdüberwachte Notausgangstüren (Flucht- oder Paniktüren) verbaut werden dürfen.
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