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Was tun bei Lohnpfändung?

Marketing & Betriebsführung
Was tun bei Lohnpfändung?

Für Arbeitgeber gelten in dieser Situation eindeutige Vorschriften. Doch die wenigsten Tischler und Schreiner kennen sie.

Schreinermeister Thomas Beckmann staunt nicht schlecht, als auf einmal der Gerichtsvollzieher in seinem Büro steht. Der Beamte legt jedoch „nur“ ein Schreiben mit einer Lohnpfändung gegen einen Mitarbeiter vor. Immerhin hat Beckmann noch nie etwas mit Lohnpfändungen zu tun gehabt und ist entsprechend ratlos: Was muss er tun, was darf er nicht?

„Der Gläubiger hat einen Anspruch auf den pfändbaren Teil des Lohnes. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, diesen Anteil zu bestimmen und an den Gläubiger auszubezahlen“, sagt Christof Burkard, Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in Rottweil. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung muss der Arbeitgeber den Gläubiger über weitere Pfändungen und deren Höhe informieren. Der pfändbare Anteil des Lohnes richtet sich nach dem Nettolohn und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Am einfachsten lässt er sich mit Hilfe einer Lohnpfändungstabelle bestimmen, die es im Fachhandel oder im Internet gibt (www.sozialnetz.de). Bei Auszahlung des Lohnes muss der Arbeitgeber dem Gläubiger die Lohnabrechnung schicken, den errechneten Betrag mitteilen und diesen direkt an ihn ausbezahlen. Burkard warnt davor, den Lohnanteil an den Arbeitnehmer auszubezahlen, z. B. weil dieser verspricht, ihn an den Gläubiger weiterzugeben. „In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber dem Gläubiger voll zahlungspflichtig, so dass Teile des Lohns möglicherweise mehrfach zu zahlen sind.“ Bei mehreren Lohnpfändungen wird immer der Reihe nach bedient. Bevorrechtigt sind nur Unterhaltsverpflichtungen.
Klar zu unterscheiden ist die Lohnpfändung von einer freiwilligen Abtretung, die der Arbeitnehmer etwa als Sicherheit gibt und die häufig in den Arbeitsverträgen ausgeschlossen ist. „Eine Abtretung ist dann unwirksam, so dass der Arbeitgeber, anders als bei der Pfändung, die Auszahlung verweigern kann“, sagt Burkard. Im Arbeitsvertrag kann übrigens mit dem Arbeitnehmer ein Ersatz für den administrativen Aufwand des Arbeitgebers bei einer Lohnpfändung vereinbart werden. Üblich ist hier eine Kostenpauschale von 1 oder 1,5 Prozent der Forderung. Kai Sonntag
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