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Nachbesserungen

Marketing & Betriebsführung
Nachbesserungen

Unter Umständen kann ein Handwerker die Beseitigung von Mängeln verweigern oder in Rechnung stellen

Grundsätzlich kann ein Auftraggeber davon ausgehen, dass Mängel an der Werkleistung kostenlos beseitigt werden. Fühlt sich der Auftragnehmer nicht für einen Mangel verantwortlich, muss er den Kunden vor der Beseitigung des Mangels darauf hinweisen, dass er eine angemessene Vergütung zu entrichten hat (Oberlandesgericht Celle).

Nach einem Urteil des OLG Koblenz ist ein Unternehmer sogar berechtigt, eine Nachbesserung zu verweigern, wenn dem „objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer völlig ordnungsgemäßen Leistung“ ein erheblicher und unangemessener Aufwand gegenübersteht. Ist die Funktion dagegen spürbar beeinträchtigt, kann die Nachbesserung nicht wegen zu hoher Kosten verweigert werden. Alle Rechtstipps: Dr. Franz Otto
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