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Moderne Anreize bieten

Marketing & Betriebsführung
Moderne Anreize bieten

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Gehaltsverhandlungen sind für Chefs und Mitarbeiter oft schwierig. Die Lösung: betriebliche Extras Foto: K.- P. Adler, Fotolia
Mit einer Lohnerhöhung tun sich viele Chefs schwer. Doch Mitarbeiter lassen sich auch mit steuerfreien Extras zu Höchstleistungen motivieren. Welche Sonderleistungen sich für beide Seiten lohnen, erklärt Klaus Zimmermann.

Klaus Zimmermann, Steuerberater der Kanzlei DHPG

Ein attraktiver Bruttolohn reicht heute kaum aus, um gute Mitarbeiter zu finden und zu binden. Betriebliche Nebenleistungen wie Lohn- und Gehaltsextras gewinnen daher an Bedeutung. Statt einer Gehaltserhöhung sind sie nicht nur für Chefs steuerlich attraktiv, auch die Mitarbeiter profitieren: Denn die Extras kommen meist »brutto für netto« bei ihnen an.
Chefs können dank einer Änderung im Einkommensteuergesetz ihren Beschäftigten multimedia- Equipment als Arbeitsmittel steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen – auch wenn die Geräte vorwiegend privat genutzt werden. Steuerfrei sind die private Nutzung von betrieblichen PCs, Laptops, Handys, Smartphones und Tablets. Ebenso steuerfrei ist das Zubehör wie z. B. Monitor, Drucker, Scanner, Router oder Beamer. Eine Grenze ziehen die Finanzbehörden allerdings bei Geräten, die keinen geschäftlichen Bezug haben, wie Spielekonsolen, MP3-Player und E-Book-Reader. Bei Arbeitsmitteln kann der Betrieb auch laufende Kosten wie Telefon- und Verbindungsgebühren steuerfrei übernehmen. Voraussetzung: Die Geräte bleiben Eigentum der Firma. Hierzu genügt eine schriftliche Vereinbarung, dass das Gerät bei Ausscheiden des Mitarbeiters zurückzugeben ist. Auch Software ist steuerlich begünstigt – allerdings nur die, die im Betrieb eingesetzt wird.
Bei der Gesundheitsförderung sind pro Mitarbeiter Maßnahmen bis zu 500 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei. Doch Vorsicht: Allgemeine sportliche Aktivitäten wie die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder der Vertrag mit einem Fitnessstudio werden steuerlich nicht gefördert.
Auch bei der Kinderbetreuung kann der Chef unterstützen: Alle zusätzlich zum Gehalt gezahlten Leistungen für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Hierzu zählt nicht nur die Unterbringung in Kindergärten, sondern auch vergleichbare Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen und auch Tagesmütter. Ob das Unternehmen die gesamten Kosten übernimmt oder nur einen Teil, ist nicht von Belang. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinem Chef die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses, z. B. durch eine Rechnung, nachweisen.
Grundsätzlich gilt: Sonderleistungen müssen Extraleistungen der Firma sein – wenn nicht, fällt dafür nachträglich Lohnsteuer und Sozialversicherung an. Die Finanzverwaltung wird in Lohnsteuer-prüfungen genau darauf achten, ob die Sonderleistungen wirklich Extraleistungen der Firma sind.
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