Allgemein
Termin überschritten
In einem Werkvertrag war Folgendes vereinbart worden: »Der Auftraggeber ist berechtigt, für den Fall der Überschreitung des Fertigstellungstermins als Vertragsstrafe 0,2 Prozent der Schlussrechnungssumme je Werktag geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens zehn Prozent dieser Summe.« Allerdings sind nach § 12 VOB/A Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Maßgeblich ist dafür eine überindividuell-generalisierende, von den konkreten Umständen des Einzelfalles absehende Betrachtungsweise.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2006 (VII ZR 44/05) ist es Sache des Auftragnehmers, die Voraussetzungen vorzutragen, die es rechtfertigen , die Durchsetzung der Vertragsstrafe im Einzelfall an treu und Glauben scheitern zu lassen. Deshalb kann nicht einfach davon ausgegangen werden, dass eine Verzögerung der Ausführung bestimmter Leistungen beim Auftraggeber nicht zu Nachteile führt. Wer einen Vorteil in Anspruch nehmen will – also auch wer eine vorgesehen Vertragsstrafe nicht bezahlen will –, muss beweisen, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen.
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