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Rechts-Tipp Spenden und sparen

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Rechts-Tipp Spenden und sparen

Zur Förderung der Spendenbereitschaft und des Ehrenamtes hat die Bundes- regierung das Spenderecht neu geregelt und die Freibeträge deutlich heraufgesetzt.

Mit einer deutlichen Erleichterung für Unternehmen möchte der Staat die Spendenbereitschaft der Betriebe sowie das ehrenamtliche Engagement stärken. Die Bundesregierung hat dafür nicht nur das Spendenrecht deutlich vereinfacht, sondern auch die Freibeträge für die Unternehmen wesentlich heraufgesetzt. Nach wie vor mindern Spenden die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Während Spenden bislang nur in Höhe von fünf Prozent der gesamten Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden konnten, ist dieser Betrag nun auf 20 Prozent erhöht worden. Wer mehr als diesen Betrag spendet, kann ihn künftig ohne zeitliche Begrenzung in den Folgejahren steuerlich geltend machen. Bei Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro ist nun eine Buchungsbestätigung der Bank ausreichend, eine förmliche Spendenbescheinigung ist nicht erforderlich.

Das Spendenrecht ist noch in einem anderen Bereich vereinfacht worden. Bislang war die Höhe der abzugsfähigen Spenden unterschiedlich geregelt, je nachdem, welchen Zweck die begünstige Organisation verfolgte. Auch dies ist weggefallen, es gelten nun einheitliche Obergrenzen. Allerdings sind nach wie vor nur Spenden abzugsfähig. Die Mitgliedsbeiträge für Vereine und gemeinnützige Organisationen aus dem Sport, der Tier- und Pflanzenzucht, der Freizeitgestaltung oder der Kleingärtnerei bleiben Privatangelegenheit und können nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Keine Änderung gibt es bei der Regelung für Parteispenden: Sie können bis zu einer Höhe von 50 Prozent direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, verringern also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar die Steuer. Dies gilt aber nur bis zu einer Höhe von maximal 825 Euro, bei Ehegatten bis zu 1650 Euro. Bis zu einem Betrag von 1650 Euro und 3300 Euro bei Ehegatten können sie zudem als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Auch die ehrenamtlichen Helfer profitieren von der neuen Regelung. Die Übungsleiterpauschale wird als Freibetrag von 1848 auf 2100 Euro angehoben. Für sonstige ehrenamtliche Helfer ist zusätzlich ein Freibetrag von 500 Euro pro Jahr ins Gesetz aufgenommen worden. Die Art der Tätigkeit spielt keine Rolle, sie muss nur für eine gemeinnützige Organisation ausgeübt worden sein. Wichtig für den Betriebsinhaber: Die meisten Neuregelungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Kai Sonntag
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