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Rechts-Tipp

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Rechts-Tipp

Für die steuerliche Behandlung des privat genutzten Firmenwagens kann das Fahrtenbuch eine sinnvolle Maßnahme sein, vor allem im Vergleich zur Ein-Prozent-Methode.

Auf die Frage, wie sie die private Nutzung ihres Geschäftswagens versteuern, antworten die meisten Betriebsinhaber: „Na ja, auf die übliche Weise eben.“ Gemeint ist damit die sogenannte Ein-Prozent-Methode. Dabei gibt der Betriebsinhaber pro Monat ein Prozent des Listenpreises seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung inclusive Mehrwertsteuer als Wert an, rechnet diesen Betrag seinem zu versteuernden Einkommen hinzu und versteuert ihn mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Das ist die einfachste Art und Weise, mit dieser Frage umzugehen – aber nicht zwangsläufig die beste, denn sie kann ganz schön ins Geld gehen.

Als Alternative bietet sich die Führung eines Fahrtenbuches an, in das der Betriebsinhaber sämtliche Fahrten einträgt. Das macht Sinn, wenn die private Nutzung wertmäßig niedriger ist, als sie unter Zugrundelegung der Ein-Prozent-Methode ausfallen würde. Das Fahrtenbuch wird vom Finanzamt anerkannt, sofern es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die wichtigste besteht darin, dass es für ein ganzes Kalenderjahr zeitnah und lückenlos geführt werden muss. In der Regel lässt sich das Finanzamt dieses Dokument zusammen mit der Steuererklärung zur Kontrolle vorlegen. Die Behörde prüft dann, inwieweit das Fahrtenbuch stimmig ist. Verdachtsmomente, dass es erst nachträglich geschrieben wurde, bestehen beispielsweise dann, wenn die Eintragungen auffällig ordentlich sind oder immer mit dem gleichen Stift geschrieben wurden. Eine Nicht-Anerkennung würde bedeuten, dass der Betriebsinhaber zwar den erheblichen Aufwand für die Führung des Fahrtenbuches getrieben hat, steuerlich aber dennoch nach der Ein-Prozent-Regel behandelt wird.
Inzwischen gibt es auch komfortable elektronische Fahrtenbücher für Betriebsinhaber, die die Finanzämter akzeptieren. Oftmals bieten sie zusätzlich auch noch eine Reisekostenabrechnung zur Vorlage beim Finanzamt. Solche Programme werden im Internet als Downloads zur Verfügung gestellt, so beispielsweise unter www.zdnet.de oder www.zdnet.de Auf alle Fälle sollte sich der Betriebsinhaber vom Anbieter bestätigen lassen, dass das Programm von den Finanzämtern tatsächlich anerkannt wird.
Kai Sonntag
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