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Verpflichtung aus Auftrag an Subunternehmer

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Verpflichtung aus Auftrag an Subunternehmer

Bei einem Werkvertrag kommen vertragliche Beziehungen nur zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande; dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einem Subunternehmer an der Auftragsausführung beteiligt.

Dieser rechtlichen Regelung sollte der Auftraggeber auch dann Rechnung tragen, wenn ihn der Subunternehmer darauf hinweist, dass bestimmte Arbeiten nicht von seinem Auftrag abgedeckt sind, und der Auftraggeber ihn gleichwohl zur Erledigung auffordert. Daraus ergibt sich nicht generell der Abschluss eines Werkvertrages zwischen Auftraggeber und Subunternehmer. Wenn der Subunternehmer daran interessiert ist, sollte er für eine entsprechende Klarstellung sorgen. Nur wenn er mit dem Auftraggeber einen eigenen Vertrag abschließt, erwirbt er einen eigenständigen Anspruch auf Werklohn. Diese Auffassung hat das Kammergericht im Urteil vom 11.7.2005 – 8 U 8/05 – vertreten Dr. -tt
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