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Rechts-Tipp Verfahren vereinfacht

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Rechts-Tipp Verfahren vereinfacht

Die Verbraucherinsolvenz wird neu geregelt. Künftig kann das Gericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ablehnen.

Seit 1999 können Schuldner, die zahlungsunfähig sind, über die Verbraucher-insolvenz eine Restschuldbefreiung erlangen. Die Gläubiger haben dann nicht mehr die Möglichkeit, ihre Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Das Bundeskabinett hat nun eine Neu- regelung beschlossen, die für einen großen Teil der Schuldner das Verfahren vereinfacht und damit auch Auswirkungen auf die Gläubiger hat.

Hintergrund der Neuregelung sind die hohen Kosten des Verfahrens für den Staat. In rund 80 Prozent der Verbraucherinsolvenzen sind die Schuldner mittellos, so dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden – geschweige denn, dass die Gläubiger Geld erhalten. Die Neuregelung sieht nun für die nachweislich mittellosen Schuldner ein vereinfachtes Verfahren vor. Künftig kann auch bei der Verbraucher- insolvenz das Gericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ablehnen. Der Schuldner muss dazu bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, dass er mittellos ist und damit eine Einigung mit den Gläubigern sinnlos ist. Diese Bescheinigung samt dazugehöriger Vermögensaufstellung kann beispielsweise von einer Schuldnerberatung ausgefüllt werden. Das Gericht nimmt dann die eidesstattliche Versicherung ab.
Auch wenn das Verfahren nicht eröffnet wird, kann der Schuldner dennoch die Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht benachrichtigt die Gläubiger durch eine öffentliche Bekanntmachung über die Insolvenz des Schuldners. Die Gläubiger haben nun die Möglichkeit, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Ein Versagungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn dem Schuldner innerhalb der vergangenen zehn Jahre schon einmal eine Restschuldbefreiung gewährt wurde. Liegen keine Versagungsgründe vor, bestellt das Gericht einen Treuhänder für die Zeit der Wohlverhaltensperiode. Wie bislang auch muss der Schuldner in den nächsten sechs Jahren alle pfänd-baren Einkünfte an den Treuhänder geben, ansonsten wird die Restschuld- befreiung nicht gewährt. Der Treuhänder wird dann allerdings zuerst die Verfahrenskosten decken, erst dann werden die Gläubiger bedient. Künftig wird der Schuldner auch an den Verfahrenskosten beteiligt, wenn auch in sehr bescheidenem Rahmen. Er muss 25 Euro zu Beginn des Verfahrens bezahlen und dann während der Wohl- verhaltensperiode 13 Euro pro Monat.
Kai Sonntag
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