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Planungsleistungen grundsätzlich vergüten

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Planungsleistungen grundsätzlich vergüten

Die Tischler in NRW streben eine Änderung des BGB an. Bislang heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch: »Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten«. Die Tischler in Nordrhein-Westfalen halten diese Regelung für ein großes Ärgernis und fordern deshalb, die Vergütungsregelung des § 632 BGB zu ändern. Neu einzufügen sei der Absatz: »Angebote mit aufwändigen Arbeiten der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses oder Angebote mit Planungsleistungen sind dem Angebotsersteller grundsätzlich zu vergüten.« Um die Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen, hat die Mitgliederversammlung des nordrhein-westfälischen Tischlerhandwerks am 5. Mai in Herford einstimmig eine entsprechende Resolution verabschiedet.

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