Allgemein
Mangelfrei oder nicht?
Nach der Verlegung eines Parkettbodens wollte der Auftraggeber den Werklohnanspruch kürzen oder Schadensersatz geltend machen, weil wegen der Abweichung der stirnseitigen Vorsätze von der Herstellerrichtlinie ein Werkmangel vorliege. Der Sachverständige kam dagegen zu dem Ergebnis, diese Abweichung begründe keinen Mangel. Die Beurteilung einer Parkettfläche richte sich überwiegend nach Stabilität, Fugenbildung und optischem Gesamteindruck. Für ihn bestehe kein Zweifel, dass das Parkett mangelfrei verlegt sei, u. a. weil es seit etwa vier Jahren mangelfrei liege; auch künftig sei kaum mit einem Mangel zu rechnen. Das OLG Köln stellte im Urteil vom 20.7.2005 (15 U 96/04) darauf ab, der Unternehmer schulde ein auf Dauer mangelfreies, zweckgerechtes Werk, das den Regeln der Technik entspricht. Deshalb sei allein in der Abweichung von den Herstellerrichtlinien kein Mangel zu sehen; dieser sei nur anzunehmen, wenn Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs bestehe. -tt
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