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Fälligkeit des Werklohns II

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Fälligkeit des Werklohns II

Nach Beendigung der Arbeiten kann der Unternehmer den Werklohn fordern – was nicht jeder Auftraggeber als erfreulich empfindet. So mancher versucht daher, den Zahlungstermin durch eine vertragliche Fälligkeitsregelung zu seinen Gunsten zu verändern.

Dafür gibt es aber Grenzen, wie sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1.2.2006 – 11 W 5/06 – ergibt. Nach § 286 BGB kommt der Schuldner spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Das gilt auch für den unternehmerischen Bereich.
Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsbedingungen des Auftraggebers das Zahlungsziel um das Dreifache der gesetzlichen Verzugsfrist hinausgeschoben. Das war unwirksam. Wird von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung abgewichen, kommt eine gerichtliche Wertung in Frage. Nach § 16 VOB/B gilt für den Kunden eine zweimonatige Prüfungsfrist. Wird diese noch verlängert, handelt es sich nicht mehr um eine angemessene Fristgestaltung. Dann tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Klausel. Ggf. muss der Auftraggeber 30 Tage nach der Erbringung der Werkleistung zahlen. Dr -tt
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