Allgemein
Fälligkeit des Werklohns I
Nach der VOB kommt der Schlussrechnung eine besondere Bedeutung zu. Erhebt der Auftraggeber nicht binnen zwei Monaten nach ihrem Zugang Einwendungen gegen ihre Prüfbarkeit, wird der Werklohn fällig. Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 8.12.2005 – VII ZR 50/04 – mit einem Fall befasst, bei dem die Schlussrechnung als nicht prüfbar zu qualifizieren war. Darauf kommt es aber nach Ablauf der zwei Monate nicht mehr an; der Einwand mangelnder Prüfbarkeit durch den Auftraggeber ist dann ausgeschlossen. Beruft dieser sich trotzdem auf die Mangelhaftigkeit der Schlussrechnung, verstößt er gegen Treu und Glauben. Dr.-tt
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