1 Monat GRATIS testen, danach für nur 9,90€/Monat!
Startseite » Allgemein »

Ein neues Steuer-Ärgernis

Allgemein
Ein neues Steuer-Ärgernis

Die korrekte Ausweisung der Umsatz- steuer in einer Rechnung ist an Kompliziertheit kaum zu überbieten.

Kai Sonntag Dipl.-Ökonom und Dipl.- Journalist, befasst sich mit rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen rund um das Handwerk

Änderungen im Steuerrecht stiften leider häufig mehr Verwirrung, als dass sie zur Vereinfachung beitragen. Im vergangenen Jahr berichteten wir über neue formale Anforderungen an eine Rechnung (dds 3/04, S. 110). In der Zwischenzeit gibt es eine weitere Änderung, die an Kompliziertheit nicht zu übertreffen ist. Dabei geht es darum, wie die Umsatzsteuer richtig ausgewiesen wird.
Wer gedacht hat, das sei doch ganz einfach, täuscht sich gewaltig. Denn sehr vereinfacht ausgedrückt, unterscheidet der Gesetzgeber bei Rechnungen, die eine Bauleistung zum Gegenstand haben, zwischen vier verschiedenen Fällen, in denen die Ausweisung der Umsatzsteuer unterschiedlich gehandhabt wird:
  • 1. Leistungsempfänger ist eine Privatperson. Die Rechnung wird wie gewohnt mit dem Nettobetrag, der entsprechenden Umsatzsteuer und dem Bruttobetrag ausgestellt.
  • 2. Leistungsempfänger ist ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen anbietet. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und die Rechnung daher nur mit dem Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Denn bei Bauleistungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, sofern er selbst Bauleistungen erbringt.
Für den Schreinerbetrieb wird das dann besonders wichtig, wenn er selbst Leistungsempfänger ist, also z.B. einen Subunternehmer mit einer Arbeit beauftragt. Denn in diesem Fall haftet der Handwerker für die Entrichtung der Umsatzsteuer. Wichtig ist es, auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird, beispielsweise durch folgenden Zusatz: „Dies ist eine Rechnung für Bauleistungen, bei der die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird und der Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer Steuerschuldner ist.“
Für den Schreiner wird die Sache dadurch weiter kompliziert, dass nicht alles, was zu seinem Tätigkeitsbereich gehört, eine Bauleistung ist. Eine solche liegt, wieder sehr vereinfacht ausgedrückt, nur dann vor, wenn das Produkt untrennbar mit dem Objekt verbunden ist, also z.B. bei einer Holzdecke oder den üblichen Arbeiten einer Bauschreinerei.
  • 3. Leistungsempfänger ist ein Unternehmen, das keine Bauleistungen erbringt. Dann muss die Rechnung wieder, wie bei einer Privatperson, mit Um- satzsteuer, Netto- und Bruttobetrag ausgestellt werden.
  • 4. Bei der Leistung handelt es sich um eine Wartungs- oder Reparaturarbeit mit einem Nettobetrag von bis zu 500 Euro. In diesem Fall muss die Rechnung, unabhängig davon, wer Leistungsempfänger ist, mit Umsatzsteuer und Nettobetrag ausgewiesen werden.
Worin der Sinn dieser Regelung besteht, ließ sich selbst durch Nachfragen bei Experten der Finanzverwaltung nicht in Erfahrung bringen. Das Ergebnis ist jedenfalls, dass ein Betriebsinhaber rein formellen Kriterien, die in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeit stehen, immer mehr Aufmerksamkeit widmen und einen Aufwand betreiben muss, der von einem „normalen“ Betriebsinhaber kaum noch zu leisten ist.
Aktuelles Heft
Titelbild dds - das magazin für möbel und ausbau 4
Aktuelle Ausgabe
04/2024
EINZELHEFT
ABO
dds-Zulieferforum
Tischlerhandwerk in Zahlen

Zahl der Betriebe im Tischlerhandwerk

dds auf Facebook


dds auf YouTube

Im dds-Channel auf YouTube finden Sie:
– Videos zu Beiträgen aus dds
– Kollegen stellen sich vor
– Praxistipps-Videos
– Maschinen & Werkzeuge

Abonnieren Sie dds auf YouTube »